Die ABDA befürchtet Millionenverluste auf Seiten der Apotheker, wenn der Listenpreis künftig nicht mehr in der Abrechnung gilt. Es geht um die Erstattungsbeträge neuer Arzneimittel, bei denen im Rahmen der Nutzenbewertung ein Rabatt ausgehandelt wurde.
Das Pharmapaket der Regierung sieht vor, dass die Honorare von Apotheken und Großhändlern sich an dem rabattierten Preis bemessen und nicht an dem gemeldeten Listenpreis. Laut einer Stellungnahme der ABDA zum Gesetzesvorhaben lässt sich allein für 2014 eine Belastung der Apotheken von 3,5 Millionen Euro prognostizieren.
Eine exakte Berechnung der finanziellen Folgen sei zwar noch nicht möglich, doch die ABDA stützt sich auf eine Abschätzung des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WIdO). Dies erwarte für die 33 in den Jahren 2011 und 2012 eingeführten neuen Wirkstoffe und -kombinationen für 2014 Einsparungen in Höhe von 121 Millionen Euro. Daraus lässt sich laut ABDA der Verlust für die Apotheken abschätzen.
Das Problem wird sich laut der Stellungnahme künftig verschärfen: „Eine sukzessive Ausweitung der Erstattungsbeträge wird in den Folgejahren einen entsprechenden Anstieg der Belastungen von Apotheken und Großhandlungen in Millionenhöhe zur Folge haben.“
Die Apotheken werden aus Sicht der ABDA sogar doppelt getroffen: „Es ist davon auszugehen, dass der pharmazeutische Großhandel wesentliche Teile seiner Belastung in Form verschlechterter Einkaufskonditionen an die öffentlichen Apotheken weiterreicht“, heißt es in der Stellungnahme.
Zum Zeitpunkt der Einführung des Erstattungsbetrages trete zudem jeweils ein Lagerwertverlust der Apotheken und Großhandlungen hinzu, heißt es weiter. Schließlich sinke der Wert der jeweiligen Packung. „Die Berücksichtigung des Erstattungsbetrages bei der Berechnung der Zuschläge des pharmazeutischen Großhandels nach Arzneimittelpreisverordnung wird die Lagerwertverluste der öffentlichen Apotheken noch verstärken.“
Eine Abschätzung der finanziellen Bedeutung dieses Effektes derzeit sei nicht möglich. Dafür würden exakte Daten zur Lagerhaltung zum Zeitpunkt der Einführung des jeweiligen Erstattungsbetrages benötigt, so die ABDA.
Entgegen der Begründungen der Änderungsanträge zum Gesetz handele es sich dabei nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Gesetzesänderung, „für die wir keine Notwendigkeit sehen“. Die Minderung des für die Zuschlagsberechnung von Großhandel und Apotheken relevanten Abgabepreises belastet beide Seiten wirtschaftlich.
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