Die Erleichterungen für die Belieferung von Rezepten zu Lasten der Ersatzkassen bleiben vorerst auch über die Regelungen im Engpassgesetz (ALBVVG) bestehen. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Noch bis Ende Juni sollten die zusätzlichen Kosten für Arzneimittel aufgrund der Lieferengpässe unter bestimmten Voraussetzungen von den Ersatzkassen weiterhin übernommen werden. Inzwischen sind die gelockerten Abgaberegeln aus der SarS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung im ALBVVG weitestgehend verstetigt worden. Die Ersatzkassen verlängern die zusätzlichen Ausnahmeregelungen trotzdem bis Ende September 2023. Diese können nur im Falle eines Versorgungsengpasses Anwendung finden.
Ein Versorgungsengpass kann laut vdek vorliegen, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten der Versorgung mit einem Arzneimittel oberhalb des Festbetrages oder Ware gemäß MedBVSV, die Rezepturherstellung auf einem Fertigarzneimittelrezept nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und Einzelimporte ohne Vorabgenehmigung.
„Welche der Versorgungsoptionen in Frage kommt, entscheidet die Apotheke bei der Abgabe anhand des Wirtschaftlichkeitsgebots und der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten“, heißt es in dem Schreiben des vdek dazu.
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