PDSG passiert Bundestag

E-Rezept kann kommen – DAV will Pilotprojekt ausweiten

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Berlin -

Der Bundestag hat das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) beschlossen. Während Gesundheitsminister Jens Spahn sich darüber freut, dass die Digitalisierung nun im Alltag der Patienten ankommt, kritisiert die Abda das fehlende Makelverbot.

„Die Pandemie zeigt, wie wichtig digitale Angebote für die Versorgung von Patienten sind“, so Spahn. „Darum sorgen wir mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz dafür, dass Digitalisierung im Alltag ankommt. Versicherte können ihre Daten in der elektronischen Patientenakte speichern lassen. Sie bekommen die Möglichkeit, das E-Rezept mit einer neuen App zu nutzen. Und Facharztüberweisungen gibt es künftig auch digital. Dabei können sich Patienten jederzeit darauf verlassen, dass ihre Daten sicher sind.“

Die Abda sieht das kritischer. Zwar sollen Absprachen zwischen Apothekern, Ärzten und Heimen nur im Rahmen von gesetzlich zulässigen Verträgen möglich sein; ansonsten gilt die freie Apothekewahl. Nicht durchsetzen konnte sich die Abda bisher mit ihrer Forderung nach einer technischen Makelsperre für E-Rezepte.

„Jeder Patient muss beim Einlösen seines E-Rezepts vollkommen frei in der Entscheidung sein, welche Apotheke er in Anspruch nimmt“, kommentierte Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Das heute im Bundestag verabschiedete Patientendatenschutzgesetz verbietet richtigerweise de jure das Makeln von E-Rezepten durch Dritte, sichert das Verbot aber leider nicht technisch ab. De facto lässt es Schnittstellen zu, über die sich Handelsriesen und Datenkraken in den Transportweg des Rezeptes einschalten und den Patienten beeinflussen können. Medikationsdaten sollten grundsätzlich erst nach dem Einlösen des E-Rezepts in einer Apotheke in andere Anwendungen übernommen werden können.“

Becker verwies auf die Web-App des DAV – damit habe man „eine Benchmark gesetzt, wie eine solche Anwendung aussehen und funktionieren kann“. Außerdem kündigte er eine Ausweitung des Pilotprojekts zur E-Rezept-Anwendung an – im Rahmen der Zukunftsregion Digitale Gesundheit (ZDG) startet demnach Anfang Juli die Phase II des Pilotprojekts: Es wird von Berlin nach Brandenburg ausgedehnt und technisch erweitert.

In der seit Ende 2019 laufenden Phase I waren laut Becker zehn Ärzte, rund 30 Apotheken und eine Krankenkasse an die E-Rezept-Lösung angebunden – in Phase II sollen es jeweils knapp 100 Ärzte und Apotheken sowie mehrere Krankenkassen werden. In Phase I wurden bereits mehr als 100 E-Rezepte ausgestellt. Das auf Basis der DAV-Web-App laufende Vorhaben liefert laut Becker wichtige Erkenntnisse für die Erstellung der E-Rezept-App durch die Gematik.

Mit der Gematik-App sollen sich Patienten das E-Rezept direkt auf dem Smartphone anzeigen lassen und in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur und bietet auch Schnittstellen für andere Apps an. Alternativ kann der Versicherte einen 2D-Barcode auf Papier vorzeigen. Das Rezept wird auch in diesem Fall digital an die Apotheke übermittelt.

Weitere Regelungen

  • Patienten haben ab 2021 Anspruch darauf, dass Ärzte die ePA, die Krankenkassen ihnen dann anbieten müssen, mit Daten befüllen. Ärzte und Krankenhäuser, die erstmals Einträge in eine ePA vornehmen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird von der Selbstverwaltung festgelegt.
  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
  • Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.
  • Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
  • Ab 2022 bekommen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.
  • Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig und datenschutzkonform der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
  • Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
  • Jeder – ob Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken – ist für den Schutz der von ihm in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich.
  • Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die Gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig und soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten.

 

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