E-Rezept: Abda will Makelverbot wasserdicht machen Lothar Klein, 25.05.2020 10:48 Uhr
Am Mittwoch befasst sich der Gesundheitsausschuss mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) im Rahmen einer Anhörung. Darin enthalten ist unter anderem das Makelverbot für E-Rezepte. Damit ist die Abda grundsätzlich zufrieden. Allerdings geht die Absicherung vor Manipulationen der Abda nicht weit genug: Sie fordert ein Werbeverbot für E-Rezept-Apps und eine technische Makelbremse. Außerdem wiederholt die Abda ihr Angebot, ausschließlich die DAV-E-Rezept-Web-App für die Übertragung der Verordnungsdaten an die Apotheken zu monopolisieren.
Der PDSG-Entwurf wird laut Abda-Stellungnahme zur Anhörung den Anforderungen zum Schutz der Patientendaten und dem Erhalt fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Leistungserbringern im Großen und Ganzen gerecht. Das Makelverbot „erachten wir als unbedingt notwendig, um die Patienten vor einer sachwidrigen Beeinflussung durch Dritte zu schützen und um im Interesse der Patienten dauerhaft eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung durch Vor-Ort-Apotheken sicherzustellen“.
Gleichwohl sieht die Abda noch „Nachbesserungsbedarf, beispielsweise bei der Nutzung von Daten der elektronischen Verordnung durch Anbieter außerhalb der Telematikinfrastruktur“. Da es sich in der Vergangenheit schon im Hinblick auf das Abspracheverbot im Einzelfall als schwierig erwiesen habe, Verstöße dagegen gerichtlich zu ahnden, weil die von den Zivilgerichten geforderten Nachweise konkreter Absprachen beziehungsweise tatsächlicher Zuweisungen von den klagenden Wettbewerbsschützern und den geschädigten Mitbewerbern häufig nicht beigebracht werden könnten, sollte bereits die „Werbung für Vertriebsmodelle, die gegen das Makelverbot verstoßen, verboten werden“, fordert die Abda eine weitere Verschärfung. Da vielfältige Versuche zu erwarten seien, das Makelverbot zu umgehen, und die Verfolgung von Rechtsverstößen, die unter Nutzung des Internets begangen werden, außerordentlich schwer sei, müsse das Makelverbot auch „technisch abgesichert werden“.
Man begrüße die Vorgabe, dass die E-Rezept-App integraler Bestandteil der Telematikinfrastruktur (TI) werden solle, um die sensiblen Verordnungs- und Dispensierdaten zu schützen und sicherzustellen, dass nur Berechtigte Arzneimittel verordnen und dispensieren können. Dazu fordert die Abda, dass mit Drittanbieter-Apps keine „elektronische Verordnungen oder die Rezeptschlüssel“ an Apotheken übermittelt werden können. Diese Funktion sei ausschließlich der von der Gematik für die Versicherten bereitzustellenden TI-Komponente vorzubehalten.
Die Abda fordert zudem eine gesetzliche Vorschrift, „dass der Versicherte mit einer einheitlichen, ihm zur Verfügung gestellten App unmittelbar die Auswahl der ihn versorgenden Apotheke vornimmt“. Eine Weitergabe von Verordnungsdaten an Apps von Drittanbietern, wie sie der Gesetzentwurf derzeit vorsieht, oder die Steuerung des Einlösevorgangs des Rezeptes durch diese Apps müssten ausgeschlossen werden. Sinnvolle ergänzende Angebote für die Versicherten seien nicht auf Grundlage der Verordnungsdaten, sondern nur auf Grundlage der Abgabedaten denkbar. „Wettbewerbsmöglichkeiten für Drittanbieter sollten daher nach der Abgabe der Arzneimittel eröffnet werden, nicht jedoch vor diesem Zeitpunkt“, so die Abda.
Dann wiederholt die Abda ihre Anforderungen: Die einheitliche E-Rezept-App müsse sicherstellen, dass Versicherte ohne Beteiligung Dritter ihre E-Rezepte einsehen, verwalten, transportieren und gegebenenfalls eigenhändig vernichten können. Jedem Versicherten müsse es möglich sein, eine unverbindliche und anonyme Verfügbarkeitsanfrage in einer Apotheke seiner Wahl zu platzieren. Das E-Rezept müsse persönlich oder digital in jeder Apotheke der Wahl eingelöst werden können, ohne dass dem Versicherten im Vergleich zur analogen Vergangenheit Nachteile entstehen.
An dieser Stelle bringt die Abda erneut ihre Web-App in Erinnerung: „Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) wäre in der Lage, den Betrieb einer entsprechenden Web-App und der zugehörigen Komponenten im Auftrag der Gematik zu übernehmen oder die Gematik bei der Entwicklung zu unterstützen.“