Schiedsstelle verhandelt Entlassrezepte APOTHEKE ADHOC, 29.07.2016 13:01 Uhr
Die Ausstellung von Entlassrezepten verzögert sich weiter: Krankenhäuser, Ärzte und Krankenkassen haben sich nicht auf einen Rahmenvertrag einigen können. Jetzt wird das Schiedsamt angerufen. Umstritten ist neben formalen Fragen auch die „Reichweite“ – welche Patienten ein Entlassrezept erhalten sollen. „Die allermeisten Punkte des Vertrages konnten am Verhandlungstisch geklärt werden. Übrig geblieben sind derzeit einige wenige Knackpunkte, die nach derzeitiger Einschätzung vermutlich nur durch das Schiedsamt entschieden werden können“, so der GKV-Spitzenverband.
Klären muss den Streit das Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung. Hier hat Rechtsanwalt Werner Nicolay den Vorsitz. Entlassrezepte sollten eigentlich laut GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) schon seit Jahresbeginn ausgestellt werden. Zur Umsetzung notwendig ist aber ein Rahmenvertrag, auf den sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereingung (KBV) jedoch nicht einigen konnten.
Mit dem GKV-VSG wurde geregelt, dass Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements Arznei- und Hilfsmittel verordnen und Krankenscheine für bis zu sieben Tage ausstellen dürfen. Das Gesetz trat schon im vergangenen Jahr in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sich bereits mit der Umsetzung befasst und Mitte September 2015 einen Entwurf zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vorgelegt. Dieser wurde im Dezember mit einigen kleinen Änderungen beschlossen und Mitte März veröffentlicht. Klinikärzte dürfen demnach zwar Rezepte ausstellen, müssen aber zuvor prüfen, ob überhaupt eine Verordnung nötig ist. Denn bevorzugt sollen sie Arzneimittel mitgeben.
Die Verordnung soll auf einem Muster-16-Rezept erfolgen. Wichtig ist ein Hinweis auf das Entlassmanagement beziehungsweise eine Versorgung nach §39 Sozialgesetzbuch (SGB V), denn die Rezepte sind nur drei Werktage gültig. Das gilt auch für T-Rezepte, die normalerweise sechs Tage lang beliefert werden dürfen.
Ist das Rezept nicht richtig ausgestellt, muss der Patient zurück ins Krankenhaus, um es ändern und abzeichnen zu lassen. Die von der ABDA vorgeschlagene Möglichkeit, Änderungen oder Ergänzungen nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke vorzunehmen, wurde vom G-BA nicht aufgegriffen.
Die Umsetzung dieser Vorgaben in die Praxis, muss nun das Schiedsamt festlegen. Es geht um die sensible Schnittstelle zwischen Krankenhausärzten und ihren niedergelassenen Kollegen. Aus Sicht der Kliniken gab es noch offene Punkte: Etwa, welche Patienten einen Anspruch auf das neue Entlassmanagement haben.
Aus Sicht der Kassen und der Ärzte sollten das alle sein. Aus Sicht der Kliniken sollte diese umfassende Betreuung dagegen nur bei Bedarf durchgeführt werden. Bei einer Frau, die ohne Komplikationen ihr Kind zur Welt bringt und das Krankenhaus verlässt, müsse beispielsweise kein Entlassmanagement erfolgen.
Kassen und Ärzte bestehen darauf, dass auf den Entlassdokumenten der für die Verordnung verantwortliche Krankenhausarzt ausgewiesen und dass dieser Arzt Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr erreichbar ist. Angesichts des Schichtdienstes in Kliniken ist diese Forderung aus Sicht der DKG nicht erfüllbar. Die Krankenhäuser halten eine Kennzeichnung der Fachabteilung für ausreichend.
Kassen und Ärzte fordern zudem, dass jeder Arzt im Krankenhaus eine lebenslange KV-Arzt-Nummer erhält. Darin sieht die DKG einen Schritt in Richtung KV-Zwangsmitgliedschaft und den Versuch, die Kliniken die IT-Normen des KV-Systems anzubinden.
In ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Rahmenvertrages kritisierte die ABDA unter anderem die nur begrenzte Erreichbarkeit der Klinikärzte und fordert konkretere Angaben zur Normgrößenabgabe. „Die avisierte Erreichbarkeit des Krankenhauses von montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 15 Uhr ist zu kurz bemessen“, so die ABDA. Typischerweise komme der Patient Freitagabend oder am Samstag mit dem Entlassrezept in die Apotheke. Bei unklaren Verordnungen hätte der Apotheker aufgrund des vorliegenden Entwurfs demnach nur eingeschränkt die Möglichkeit, eine Klärung herbeizuführen. ABDA: „Es ist daher die Ausweitung der Erreichbarkeit, auch am Wochenende, erforderlich.“