Klinikärzte können ab Oktober Rezepte ausstellen APOTHEKE ADHOC, 12.07.2017 13:08 Uhr
Ab 1. Oktober können nach mehrfacher Verzögerung Krankenhausärzte im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel für den Bedarf von sieben Tagen verordnen. Dann tritt Rahmenvertrag zum Entlassmanagement in Kraft. Darauf haben sich jetzt Kliniken, Ärzte und Kassen geeinigt. Das Entlassmanagement wurde 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingeführt und sollte eigentlich schon 2016 beginnen. Die drei Parteien hatten jedoch lange über Details gestritten.
Das Entlassmanagement hatte ursprünglich vorgesehen, dass Klinikärzte künftig mit jedem Patienten vor dessen Entlassung sprechen müssen. Bei Bedarf sollten sie ihm Medikamente für die erste Zeit nach der Entlassung verschreiben, einen Medikationsplan erstellen und gemeinsam Fragebögen ausfüllen. Den Klinikärzten war der bürokratische Aufwand zu groß. Sie klagten gegen die Vereinbarung. Sie kritisierten vor allem, dass Klinikärzte wie ihre niedergelassenen Kollegen eine lebenslange Arztnummer (LANR) erhalten sollten.
Dieser Plan ist nun vom Tisch. Ab Januar 2018 sollen Klinikärzte stattdessen eine eigene sogenannte Krankenhausarztnummer bekommen. Bis dahin dürfen sie Rezepte und andere Papiere übergangsweise anonymisiert abzeichnen: Statt der LANR geben sie die siebenstellige Nummer 7777777 ein, an achter und neunter Stelle ergänzt die Klinik einen Fachgruppencode. Für Apotheker dürfte es so vorerst schwierig bleiben, den verschreibenden Klinikarzt für Rückfragen zu erreichen.
Außerdem müssen Ärzte das Entlassmanagement nun nicht mehr jedem Patienten anbieten. Ist aus Sicht der Klinikärzte keine Anschlussversorgung erforderlich, kann auf diesen Punkt verzichten werden, heißt es in der Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag. Außerdem ist dort nun festgeschrieben, dass nicht jeder Krankenhausarzt Medikamente verordnen darf, sondern nur jene, die entsprechende Facharzt-Weiterbildungen vorweisen können.
Weil sich Ärzte, Krankenhäuser und GKV-Spitzenverband zunächst nicht auf einen Rahmenvertrag einigen konnten, musste die Schiedsstelle über die bundesweiten Rahmenvorgaben für das Entlassmanagement entscheiden. Entlassrezepte sollten eigentlich laut dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) schon seit 2016 ausgestellt werden. Dann sollte die Entscheidung der Schiedsstelle ab 1.7 Juli 2017 gelten, Dagegen klagte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Weil die DKG ihre Klage zurück gezogen hat, gelten die Regelungen jetzt ab 1. Oktober. Je nach individuellen Erfordernissen wird somit für Patienten, die aus der voll- oder teilstationären Behandlung eines Krankenhauses entlassen werden, die Anschlussversorgung verlässlicher sichergestellt werden.
Dazu gehören dann verbindlich ein Entlassbrief und ein Medikationsplan. Außerdem kann der Krankenhausarzt bei Bedarf Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Für diesen begrenzten Zeitraum können Krankenhausärzte dann auch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen.
Grundsätzlich sind die Krankenhäuser verpflichtet, die im Entlassplan festgestellten erforderlichen Maßnahmen „frühestmöglich einzuleiten“ und die Überleitung des Patienten in die häusliche Umgebung oder eine weiterversorgende Einrichtung zu organisieren.
Ist dabei auch die Unterstützung durch die jeweilige Kranken- oder Pflegekasse notwendig, nimmt das Krankenhaus Kontakt auf und der Übergang des Patienten in die nachfolgende Versorgung wird gemeinsam organisiert. Diese koordinierende Serviceleistung setzt immer das Einverständnis des Patienten voraus, welches schriftlich vorliegen muss.
Klinikärzte dürfen demnach zwar Rezepte ausstellen, müssen aber zuvor prüfen, ob überhaupt eine Verordnung nötig ist. Denn bevorzugt sollen sie Arzneimittel mitgeben. Die Verordnung soll auf einem Muster-16-Rezept erfolgen. Wichtig ist ein Hinweis auf das Entlassmanagement beziehungsweise eine Versorgung nach §39 Sozialgesetzbuch (SGB V), denn die Rezepte sind nur drei Werktage gültig.
Das gilt auch für T-Rezepte, die normalerweise sechs Tage lang beliefert werden dürfen. Ist das Rezept nicht richtig ausgestellt, muss der Patient zurück ins Krankenhaus, um es ändern und abzeichnen zu lassen. Die von der ABDA vorgeschlagene Möglichkeit, Änderungen oder Ergänzungen nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke vorzunehmen, wurde nicht aufgegriffen.