Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel für den Bedarf von sieben Tagen verordnen. Das hat jetzt das Bundesschiedsamt entschieden. Der GKV-Spitzenverband begrüßt diese Klarstellung: „Damit werden Patienten künftig nach einem Krankenhausaufenthalt lückenloser und damit auch besser versorgt.“
Die Schiedsstelle musste über die bundesweiten Rahmenvorgaben für das Entlassmanagement entscheiden, nachdem sich Vertreter von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen am Verhandlungstisch nicht einigen konnten. Umstritten war neben formalen Fragen auch die „Reichweite“ – welche Patienten ein Entlassrezept erhalten sollen. Klären musste den Streit das Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung. Hier hat Rechtsanwalt Werner Nicolay den Vorsitz.
Entlassrezepte sollten eigentlich laut dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) schon seit Jahresbeginn ausgestellt werden. Zur Umsetzung notwendig ist aber ein Rahmenvertrag, auf den sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereingung (KBV) jedoch nicht einigen konnten.
Jetzt hat die Schiedsstelle entschieden: Ab Sommer 2017 arbeiten die Krankenhäuser laut GKV-Spitzenverband bei der Entlassung von Patienten jetzt nach klar geregelten Verantwortlichkeiten und nach verbindlichen Standards. Je nach individuellen Erfordernissen soll für Patienten, die aus der voll- oder teilstationären Behandlung eines Krankenhauses entlassen werden, die Anschlussversorgung verlässlicher sichergestellt werden. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes gilt der Schiedsspruch ab 1. Juli 2017.
Dazu gehören dann verbindlich ein Entlassbrief und ein Medikationsplan. Außerdem kann der Krankenhausarzt bei Bedarf Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Für diesen begrenzten Zeitraum können Krankenhausärzte dann auch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen.
Grundsätzlich sind die Krankenhäuser nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes nach den neuen Rahmenvorgaben verpflichtet, die im Entlassplan festgestellten erforderlichen Maßnahmen „frühestmöglich einzuleiten“ und die Überleitung des Patienten in die häusliche Umgebung oder eine weiterversorgende Einrichtung zum organisieren.
Ist dabei auch die Unterstützung durch die jeweilige Kranken- oder Pflegekasse notwendig, nimmt das Krankenhaus Kontakt auf und der Übergang des Patienten in die nachfolgende Versorgung wird gemeinsam organisiert. Diese koordinierende Serviceleistung setzt immer das Einverständnis des Patienten voraus, welches schriftlich vorliegen muss.
„Der Versorgungsbedarf von Patienten richtet sich nicht nach starren Sektoren- oder Abrechnungsgrenzen. Die Entscheidung des Bundesschiedsamtes wird helfen, den Rechtsanspruch der Patienten endlich in allen Krankenhäusern durchzusetzen“, kommentiert Johann-Magnus v. Stackelberg, Vize-Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, den Schiedsspruch .
Das Bundesschiedsamt habe das richtige Maß gefunden zwischen verbindlichen Ablaufstandards in den Kliniken und Handlungsspielräumen. „Gewinner sind die Patienten. Ihre Entlassung aus dem Krankenhaus wird künftig zielgerichteter geplant, damit der Übergang von der Klinik zum weiterbehandelnden Arzt oder zur nächsten Versorgungseinrichtung reibungsloser klappt“, so von Stackelberg.
Mit dem GKV-VSG wurde geregelt, dass Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements Arznei- und Hilfsmittel verordnen und Krankenscheine für bis zu sieben Tage ausstellen dürfen. Das Gesetz trat schon im vergangenen Jahr in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sich bereits mit der Umsetzung befasst und Mitte September 2015 einen Entwurf zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vorgelegt. Dieser wurde im Dezember mit einigen kleinen Änderungen beschlossen und Mitte März veröffentlicht. Klinikärzte dürfen demnach zwar Rezepte ausstellen, müssen aber zuvor prüfen, ob überhaupt eine Verordnung nötig ist. Denn bevorzugt sollen sie Arzneimittel mitgeben.
Die Verordnung soll auf einem Muster-16-Rezept erfolgen. Wichtig ist ein Hinweis auf das Entlassmanagement beziehungsweise eine Versorgung nach §39 Sozialgesetzbuch (SGB V), denn die Rezepte sind nur drei Werktage gültig. Das gilt auch für T-Rezepte, die normalerweise sechs Tage lang beliefert werden dürfen.
Ist das Rezept nicht richtig ausgestellt, muss der Patient zurück ins Krankenhaus, um es ändern und abzeichnen zu lassen. Die von der ABDA vorgeschlagene Möglichkeit, Änderungen oder Ergänzungen nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke vorzunehmen, wurde nicht aufgegriffen.
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