Kommentar

Zuweisung auf Umwegen Julia Pradel, 14.03.2014 10:25 Uhr

Berlin - 

Der Zusammenarbeit von Apothekern und Ärzten sind enge Grenzen gesetzt. Die Zuweisung von Rezepten etwa ist streng verboten. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) findet, dass Patienten ein Recht darauf haben, ihre Entscheidungsfreiheit abzugeben. Zumindest dann, wenn die Empfehlung nicht interessengeleitet ist.

Ärzte dürfen eine Apotheke beispielsweise dann empfehlen, wenn der Patient ausdrücklich danach fragt – und der Ratschlag objektiv nachvollziehbar ist. Dieser Logik kann man folgen, wenn man will: Der mündige Patient hat auch das Recht, sich entmündigen zu lassen. Dass die Vorgaben aus Karlsruhe im Alltag mehr Fragen aufwerfen als Antworten liefern, steht auf einem anderen Blatt.

Dass nun aber mit dem Entlassmanagement das Zuweisungsverbot an der Schnittstelle von stationärer und ambulanter Versorgung systematisch ausgehebelt wird, hat eine neue Qualität. Denn Alternativen wurden in der politischen Debatte genügend vorgetragen – von der Mitgabe durch die Krankehausapotheke bis zur Überbrückung in der Offizin ohne Rezept.

Unabhängig davon, wie „neutral“ der Patientenring als „Rezept-Makler“ am Ende wirklich ist – als Ausgründung des Uniklinikums Freiburg hat die Firma nur einen einzigen Zweck: Die Zuweisung von Rezepten an Apotheken und andere Leistungserbringer zu ermöglichen, die den Ärzten im Krankenhaus untersagt wäre. Da wäre die direkte Zusammenarbeit der beteiligten Heilberufller die bessere Alternative.

Nun gilt es, die Urteilsgründe abzuwarten. Im Sozialgesetzbuch ist das Entlassmanagement „zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung“ definiert. Warum dazu auch die Zuweisung von Rezepten zählen soll, müssen die Karlsruher Richter erklären. Bequemlichkeit, so hatte der BGH vor drei Jahren entschieden, rechtfertigt jedenfalls noch nicht einmal eine Empfehlung.