Entlassmanagement

G-BA definiert Regeln für Klinik-Rezepte

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Berlin -

Krankenhäuser sollen künftig Rezepte ausstellen dürfen. Patienten, die nach ihrer Entlassung Medikamente brauchen, soll auf diese Weise der sofortige Weg zum Arzt erspart werden. Wie Rezepte aus Kliniken aussehen sollen, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen. Das Gremium hat nun einen ersten Entwurf vorgelegt, zu dem auch die Apotheker Stellung beziehen können.

Die grundsätzlichen Regelungen zum Entlassmanagement wurden mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. So dürfen Kliniken künftig Arznei- und Hilfsmittel verordnen und Krankenscheine für bis zu sieben Tage ausstellen. Bei Medikamenten dürfen die Krankenhausärzte lediglich „eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen“ verschreiben.

Der Unterausschuss Arzneimittel des G-BA hat nun einen Entwurf zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vorgelegt. Darin soll geregelt werden, dass das Krankenhaus zunächst vor der Verordnung prüfen muss, ob ein Rezept überhaupt erforderlich ist. Denn falls der Patient an einem Freitag oder vor einem Feiertag entlassen wird, könnten die Kliniken die Arzneimittel auch weiter für bis zu drei Tage mitgeben – und diese Lösung solle bevorzugt werden. Das gilt vor allem Fall dann, wenn die Behandlung abgeschlossen werden kann.

Während die Apotheker die Änderung begrüßten, wäre es der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) lieber gewesen, wenn das Krankenhaus dem Patienten die erforderliche Arzneimittelmenge mitgeben könnte – und zwar für länger als drei Tage. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hatte zwar einen entsprechenden Änderungsantrag vorgelegt, war damit aber im Plenum gescheitert.

Egal, ob ein Rezept ausgestellt oder ein Medikament mitgegeben wird – das Krankenhaus soll den weiterbehandelnden Arzt rechtzeitig über die Entlassung informieren. Das soll laut G-BA auch Angaben über die medikamentöse Therapie, die Dosierung und die verordneten Arzneimittel enthalten. Insbesondere auf Änderungen der Medikation soll hingewiesen werden.

Auch die Klinikärzte sollen an eine wirtschaftliche Verordnungsweise gebunden sein. Dazu gehört laut G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen. Ist keine N1-Packung im Verkehr, kann eine Packung verordnet werden, die der N1 entspricht – also für zehn Tage reicht.

Die Verordnung von Arzneimitteln in Krankenhäusern soll auf den Muster-16-Rezepten erfolgen. Änderungen und Ergänzungen auf den ausgestellten Rezepten sollen mit Datum und Unterschrift bestätigt werden. Weitere Details sollen in einem Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geregelt werden. Laut GKV-VSG soll dieser Vertrag bis Ende des Jahres stehen. Zuvor sollen die Apotheker und die Träger der Pflegeeinrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

Rezepte aus Krankenhäusern sollten als solche gekennzeichnet sein. Anders als „normale“ Verordnungen sind sie nicht einen Monat lang gültig, sondern dürfen nur innerhalb von drei Werktagen beliefert werden.

Zu dem Entwurf des G-BA dürfen sich die Fachkreise nun bis zum 14. Oktober äußern. Gefragt wurden die ABDA, die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), die Arzneimittelkommission der Deutschen Zahnärzteschaft (AK-Z), der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (VFA), der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH), Pro Generika., der Bundesverband der Arzneimittelimporteure (BAI), der Deutsche Zentralverein Homöopathischer Ärzte, die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte und die Gesellschaft für Phytotherapie.

Künftig haben Patienten Anspruch auf ein Entlassmanagement. Die Kliniken dürfen die Aufgabe zwar an Leistungserbringer delegieren – das Zuweisungsverbot gilt aber weiterhin. Auf diese Weise soll eine Abhängigkeit der Apotheker von Ärzten oder Krankenhauspersonal verhindert und das Prinzip der freien Apothekenwahl gesichert werden.

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