Im neuen Jahr erwartet die Apotheker auch ein neues Rezept: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Regeln für Verordnungen von Klinikärzten beschlossen. Die Anmerkungen der Apotheker wurden dabei nicht beachtet: Vorrangig sollen die Kliniken die benötigten Arzneimittel selbst mitgeben. Und wenn doch eine Verordnung ausgestellt wird, sollen Korrekturen nur von den Ärzten selbst vorgenommen werden.
Die grundsätzlichen Regelungen zum Entlassmanagement wurden mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. So dürfen Kliniken künftig Arznei- und Hilfsmittel verordnen und Krankenscheine für bis zu sieben Tage ausstellen. Bei Medikamenten dürfen die Krankenhausärzte lediglich „eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen“ verschreiben.
Wie genau diese Vorgabe umgesetzt wird, sollte der G-BA regeln. Mitte September legte der Unterausschuss Arzneimittel einen Entwurf zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vor. Dieser wurde nun mit einigen kleinen Änderungen beschlossen. Die neuen Vorgaben sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Klinikärzte dürfen dann zwar Rezepte ausstellen. Sie müssen zuvor aber prüfen, ob überhaupt eine Verordnung nötig ist. Denn falls der Patient an einem Freitag oder vor einem Feiertag entlassen wird, könnten die Ärzte die Arzneimittel auch weiterhin für bis zu drei Tage mitgeben – und diese Lösung soll bevorzugt werden.
Das Abwägen zwischen Rezept und Mitgabe hatte die ABDA scharf kritisiert: Das Klinikpersonal könne keine rechtssichere Entscheidung darüber treffen, wann ein Rezept ausgestellt werden dürfe. Diese Unsicherheit werde den Versorgungsablauf „empfindlich stören“, warnte die ABDA und empfahl, den entsprechenden Passus zu streichen.
Der G-BA ist darauf nicht eingegangen. In der Begründung zu seinem Beschluss erklärt er, dass Verordnung und Mitgabe grundsätzlich nebeneinander stehen. Aus dem Gebot der wirtschaftlichen Verordnungsweise könne sich jedoch ergeben, dass Arzneimittel mitgegeben werden müssen. Dies sei etwa der Fall, wenn damit die Behandlung abgeschlossen werden könne.
Wird doch ein Rezept ausgestellt, muss dieses innerhalb von drei Werktagen in den Apotheken eingelöst werden, sonst verliert er seine Gültigkeit. Die verkürzte Frist ist aus Sicht des G-BA nur folgerichtig, da mit den Rezepten eine unmittelbare Versorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sichergestellt werden soll. Daher müssen die normalen Muster-16-Rezepte, die auch Klinikärzte nutzen werden, entsprechend gekennzeichnet werden.
Passiert dem Arzt ein Fehler, muss der Patient zurück ins Krankenhaus, um das Rezept ändern und abzeichnen zu lassen. Die von der ABDA vorgeschlagene Möglichkeit, Änderungen oder Ergänzungen nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke vorzunehmen, wurde vom G-BA nicht aufgegriffen. Dort verweist man auf die geltenden Regelungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sowie den Rahmenvertrag. Nur in dringenden Fällen können Arzneimittel – wie gehabt – auch ohne Rezept oder nach Rücksprache mit dem Arzt abgegeben werden.
Mit Blick auf die Rezepte hatte die ABDA noch die Ergänzung gefordert, dass Name oder Nummer der Kasse aufzutragen seien. Dies diene der Kommunikation zwischen Apotheke und Krankenhaus und sei zwischen Kassen und Apothekerverbänden als notwendiger Verordnungsinhalt festgelegt worden. Eine entsprechende Anpassung in der AM-RL ist aber nicht vorgesehen.
Eine Klarstellung hat der G-BA noch in Sachen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid vorgenommen. Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen dürfen nur auf T-Rezepten verordnet werden, die – wie üblich – sechs Tage gültig sind.
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