Bei Engpässen sollen Apotheken auch in Zukunft austauschen dürfen, allerdings müssen dafür zwei Defektnachweise erbracht werden. Wie soll das in der Praxis gehen?
Laut Entwurf für das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) dürfen Apotheken das verordnete Präparat bei „Nichtverfügbarkeit“ gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Medikament austauschen. „Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen [...] nicht beschafft werden kann“, heißt es im Gesetzestext.
Auf Nachfrage, wie der angemessene zeitliche Abstand definiert ist, teilt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit: „Welche Zeit konkret für die Beschaffung erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und ist nicht pauschal festgelegt.“
Und wie viele Defektnachweise müssen gesammelt werden? Muss die Abgaberangfolge beachtet werden, bevor ausgetauscht werden kann? Müssen also vom verordneten beziehungsweise den in Frage kommenden Rabattpräparaten sowie den günstigsten vier Präparaten jeweils zwei Verfügbarkeitsabfragen vorliegen?
Diese Frage ließ der BMG-Sprecher unbeantwortet. Im Gesetzentwurf wird der Austausch bei Engpässen erlaubt abweichend von
Damit dürfte die Abgaberangfolge hinfällig sein, denn sowohl die genannten gesetzlichen Vorschriften als auch der Rahmenvertrag bilden dafür die Grundlage.
Mit dieser Ungewissheit müssen Apotheken heute schon umgehen, denn in § 2 Absatz 11 Rahmenvertrag findet sich eine ähnlich schwammige Definition: „Das Arzneimittel [...] ist nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Dies ist durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung durch die Apotheke nachzuweisen.“ Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, werden laut Rahmenvertrag zwei Verfügbarkeitsanfragen in angemessenem zeitlichen Abstand gefordert.
Obwohl der Rahmenvertrag gar nicht für den Großhandel gilt, wird in der Vereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband eine Verpflichtung ausgesprochen, Verfügbarkeitsanfragen zu registrieren und als „wesentlichen Parameter im Beschaffungsprozess“ zu nutzen. Die Apotheke erhält demnach vom Großhandel einen Beleg über die Verfügbarkeitsanfragen, aus dem „mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen“.
Bei Präparaten, die nicht über den Großhandel vertrieben werden, genügt eine einmalige Anfrage beim Hersteller; auf die Angabe der Uhrzeit kann in diesem Fall verzichtet werden.
Im Zusammenhang mit den Defektnachweisen wird im Rahmenvertrag außerdem eine tückische Vorgabe gemacht, die die Apotheke im Zweifelsfall die Erstattung kosten könnte: „Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken.“
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