Ein „A“ schützt vor Missbrauch: Die Macht der Buchstaben nutzt die DAK für Retaxationen. Dass vermeintlich harmlose Kürzel auf dem Rezept eher zur finanziellen Stärkung der Kasse als zur Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen, macht die Sache für die Apotheker nicht leichter.
Versäumt der Arzt das Aufbringen des „Höchstmengen-A“ auf dem BtM-Rezept, darf retaxiert werden – auf Null, weil die Verordnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Schließlich könne der Patient Schaden nehmen, argumentiert die Kasse. Für die Apotheken kann die Strafe schnell empfindlich werden, schließlich sind BtM auch Hochpreiser.
Welchen Sinn und Unsinn der Formalismus hat, sei dahingestellt. Medizinisch oder therapeutisch hat dieser wohl keine Relevanz und vermag nicht vor Arzneimittelmissbrauch schützen. Auch wenn das „A“ dokumentiert ist, weiß sicherlich kein Patient, was es bedeutet. Eine Ausnahme könnten „A“-sensible Patienten sein. Auch eine Höchstmenge unter dem „A“ ist nicht festgelegt – Verordnungen in das Unermessliche möglich. Demnach sensibilisiert die Vorschrift nur den Arzt. Ist es dann konsequent, den Apotheker zu bestrafen?
Folgeverordnungen würden nun geprüft. Achten mündige Kunden auf eine lückenlose Versorgung und sichern ihre Therapie rechtzeitig, jedoch binnen der 30-Tage-Höchstmenge, ist Gefahr im Verzug. Vorausgesetzt der Patient löst alle Verordnungen in seiner Stammapotheke ein. Bei einigen Verordnungen wird die Höchstmenge bereits mit dem ersten Rezept erreicht. Fehlt das „A“, droht eine Null-Retax, wenn die zulässige Höchstmenge überschritten wurde. Apotheken hätten demnach eine Prüfpflicht – aber wie weit reicht diese?
Apotheken halten sich mit Formalitäten auf, anstatt den Kunden zu versorgen. Muss schließlich bei jeder Abgabe die BtM-Kartei durchforstet werden, um herauszufinden, ob ein „A“ auf das Rezept muss oder nicht. Ein Zeitaufwand, der wohl kaum zu stemmen ist. Aus drei Minuten pro Kunde werden schnell zehn, 15 oder die Versorgung am nächsten Tag.
Wäre es dann nicht einfacher, auf allen BtM-Rezepten ein „A“ aufzubringen? Einfach so, vorsichtshalber, frei nach dem Motto: Ein „A“ zu viel hat noch niemandem geschadet. Alles im Zeichen der Patientensicherheit und des Schutzes vor Arzneimittelmissbrauch. Schließlich weiß man ja nie, ob der Kunde seine Rezepte stets in der gleichen Apotheke einlöst.
Die BtMVV misst Buchstabenfolgen eine große Bedeutung zu. „SZ“ und nicht „ZS“ muss es auf den Verordnungen des kleinen Take-home-Bedarfs stehen. Die Reihenfolge legt die BtMVV mit den Worten „hinter dem Buchstaben S“ exakt fest. Nur ein Kleingeist vermag einen Beitrag zur Arzneimitteltherapiesicherheit in dieser Gesetzesvorgabe sehen. Das erinnert frappierend an die Formretaxationen von T-Rezepten vor einigen Jahren, die schließlich die Politik auf den Plan riefen. Am Ende lenkten die Kassen selber ein. Bei BtM-Rezepten wird das wohl noch eine Weile dauern.
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