Eilgesetze für Apotheken – mehr Geld für Kliniken APOTHEKE ADHOC, 23.03.2020 14:12 Uhr
Neben wirtschaftlichen Hilfen für Selbstständige und Betriebe hat das Bundeskabinett heute Maßnahmen für das Gesundheitswesen verabschiedet. Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sollen dem Bund mehr Kompetenzen geben. Mit Eilverordnungen können dann Regeln und Vorgaben kurzfristig angepasst werden. Das gilt auch für die Arzneimittelversorgung, zum Beispiel bei der Bevorratung und für das Apothekenpersonal. Die deutschen Kliniken sollen mit Milliardenhilfen für besondere Belastungen in der Corona-Krise gewappnet werden.
Im Apotheken- und Arzneimittelbereich sind unter anderem die folgenden Schnelländerungen geplant, die grundsätzlich durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten würden:
- Die Bundesregierung soll Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Wirkstoffen, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Medizinprodukten und Hilfsmitteln (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) einführen dürfen. Dazu sollen Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes und des Apothekengesetzes möglich sein. Auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen (also auch die Apothekenbetriebsordnung und die Arzneimittelpreisverordnung) sollen kurzfristig modifiziert werden können, ebenso wie Regelungen, in denen es um die persönliche Schutzausrüstung oder den Arbeitsschutz geht. Ebenfalls soll es im Epidemiefall schnelle Änderungen bei der Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr und beim Verbringen von Arzneimitteln geben. Das gleiche gilt für den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz.
Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, müssen schnell Entscheidungen getroffen werden. Dazu soll der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten. Dazu wird das IfSG angepasst. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wird so definiert, dass entweder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Pandemie ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht oder eine bundesländerübergreifende Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht.
In diesem Fall ist es möglich, dass die Bundesregierung eine solche Lage erklärt. Der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat erhalten das Recht, die Aufhebung dieser Feststellung zu verlangen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird unter anderem ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicherzustellen, etwa durch:
- Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden
- Melde- und Untersuchungspflichten,
- Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,
- Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen,
- Ferner enthält der Gesetzentwurf Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.
- Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro)
Kliniken erhalten zudem für jedes nun frei gehaltene Bett eine Tagespauschale von 560 Euro. Für jede neue intensivmedizinische Behandlungseinheit mit künstlicher Beatmung sollen Kliniken 50.000 Euro Bonus bekommen. Um Mehrkosten etwa bei Schutzausrüstung aufzufangen, soll es – für die Zeit von April bis Ende Juni – außerdem einen Zuschlag von zunächst 50 Euro für jeden Patienten geben. Außerdem soll die Zahl von bisher 28.000 Intensivbetten verdoppelt werden. Die Hilfen sollen Einnahmeausfälle abfedern und vermeiden, das Kliniken Defizite machen. Der Bund kalkuliert allein für den Ausgleich der Verschiebung planbarer OPs mit möglichen Mehrausgaben von 2,8 Milliarden Euro.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erklärte dazu: „Ärzte, Pflegekräfte – alle, die im Gesundheitswesen arbeiten, brauchen gerade jetzt unsere volle Unterstützung. Deswegen kompensieren wir Einnahmeausfälle, bauen Bürokratie ab und setzen Sanktionen aus. Und wir sorgen dafür, dass wir schneller in epidemischen Lagen reagieren können. Wir bündeln Kompetenzen, so dass wir künftig in einer Lage wie dieser binnen Stunden für Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und alle anderen, die weit über das normale Maß anpacken, Bürokratie wegnehmen, Regeln anpassen, Vergütungen erhöhen.“
Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt. Bei mehr als 10 Prozent Umsatzverlust erhalten niedergelassene Ärzte einen Ausgleich. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind wie zum Beispiel die Einrichtung von „Fieberambulanzen“, von den Krankenkassen erstattet.
Das „COVID19-Krankenhausentlasungsgesetz“ bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Beide Gesetzentwürfe sollen diese Woche abschließend vom Deutschen Bundestag sowie vom Bundesrat beschlossen werden. Sie treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.