Ein Mitarbeiter eines Lebensmittelproduzenten in Berlin trat im August 2020 wegen eines Todesfalls eine Reise in die Türkei an. Damals war die Türkei auf Grund der Corona-Pandemie ein ausgewiesenes Risikogebiet. Der Arbeitgeber ordnete laut seinem Hygienekonzept für Mitarbeitende, die aus Risikogebieten zurückkehrten, ein 14-tägiges Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltfortzahlung an. Das Landes- und auch das Bundesarbeitsgericht haben zugunsten des Angestellten entschieden.
Im August 2020 verstirbt der Bruder des Mitarbeiters eines Lebensmittelkonzern in Berlin. Er reiste daraufhin in die Türkei, welche zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet galt. Nach einem viertägigen Aufenthalt kehrt der Angestellte aus der Türkei zurück. Ihm wird aber der Zutritt zum Betrieb verweigert. Der Arbeitgeber hatte ein Hygienekonzept zur Corona-Eindämmung erstellt, welches teilweise strenger als die Maßnahmen des Landes Berlin war. Die Bestimmungen seitens des Lebensmittelkonzerns sahen vor, dass sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Die Verordnung des Landes Berlin sah auch eine 14-tägige-Quarantänepflicht in diesen Fällen vor. Jedoch galt diese nicht für Personen, die einen negativen PCR-Test vorlegen konnten und zudem keine Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufwiesen.
Der Mitarbeiter unterzog sich vor der Ausreise aus der Türkei und bei der Einreise nach Deutschland, jeweils einem PCR-Test. Beide waren negativ. Ihm wurde trotzdem der Zutritt zum Betrieb verweigert und die Lohnfortzahlung für zwei Wochen gestrichen. Mit dem Angebot der Arbeitsleistung des Mitarbeiters und der Verweigerung der Entgegennahme seitens des Arbeitnehmers, gerät der Betrieb in Annahmeverzug. Rechtlich besteht die Pflicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen. Im Falle der Zurückweisung kann der Beschäftigte dann für die nicht erbrachte Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zu einer Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Satz 1 BGB). Es handelt sich um einen „Annahmeverzugslohnanspruch“.
Dem Kläger wurde in diesem Fall Recht zugesprochen. Das Landes- und auch Bundesarbeitsgericht haben entschieden, das die verweigerte Vergütung für die 14 Tage gezahlt werden muss. Die Ursache für die nicht erbrachte Arbeitsleistung hatte der Betrieb selbst gesetzt.
Im Moment gibt es keine ausgewiesenen Hochrisiko-Gebiete, Urlaubsrückkehrer unterliegen keinen staatlich oder behördlich angeordneten Einschränkungen mehr. Apothekeninhaber:innen könnten die Sorge haben, mit infizierten Mitarbeiter:innen die aus dem Urlaub zurückkehren den Betrieb nicht aufrecht erhalten zu können. Laut Hausrecht dürften strengere Regeln aufgestellt werden, die besagen, dass nur vollständig Geimpfte oder frisch getestete Mitarbeiter:innen die Apotheke betreten dürfen. Diese Regeln dürfen allerdings nicht auf Kosten der Mitarbeiter:innen aufgestellt werden. Die Lohnfortzahlung muss erfolgen wenn diese arbeitsfähig sind und ihre Arbeitskraft anbieten. Sind die Anweisungen der Apothekenleitung deckungsgleich mit den behördlichen Anordnungen, müssen sie befolgt werden, um den Gehaltsanspruch nicht zu gefährden.
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