Ein easy-Apotheker aus Bayern muss wegen seiner Rx-Boni eine Strafe von 5000 Euro zahlen. Das Landesberufsgericht München hat der bayerischen Landesapothekerkammer zufolge die von der Vorinstanz verhängte Strafe bestätigt.
Der easy-Apotheker hatte seinen Kunden zunächst für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Bonus von einem Euro gewährt, der sofort verrechnet werden konnte. Später hatte er auf ein Modell umgestellt, bei dem die Kunden zunächst fünf Gutscheine sammeln mussten, bis sie diese einlösen konnten.
Die Apothekerkammer hatte darin einen Verstoß gegen die Preisbindung – und damit gegen die Berufsordnung – gesehen. Gegen die vom Berufsgericht Nürnberg/Fürth verhängte Strafe von 5000 Euro war der Apotheker in Berufung gegangen.
Vor dem Landesberufsgericht wurde am heutigen Freitag mit Unterbrechungen über fünf Stunden verhandelt. Vor allem die persönliche Schuld des Apothekers musste in einer aufwändigen Beweisaufnahme geklärt werden: Immerhin hatte sich der Pharmazeut rechtlich beraten lassen.
Seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni wird darüber gestritten, ob die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze auch im Berufsrecht gilt. Die Kammer hatte ihre Mitglieder frühzeitig informiert, dass sie alle Verstöße gegen die Preisbindung ahnden werde.
Ausschlaggebend vor dem Landesberufsgericht könnte gewesen sein, dass der Apotheker sein Bonusmodell auch noch weiter betrieben hatte, nachdem er vom Berufsgericht verurteilt worden war. Näheres wird den Urteilsgründen des Landesberufsgericht zu entnehmen sein.
Da das Gericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ablehnte, bliebe dem Apotheker jetzt noch der Gang nach Karlsruhe: Über eine Verfassungsbeschwerde könnte so eine Klärung in Luxemburg erzwungen werden.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht schon eine Beschwerde eines easy-Apothekers abgewiesen, der mit seinen Boni vor den EuGH wollte. Dieser Apotheker klagt jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Absage aus Karlsruhe.
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