Pflegeheim soll steuern

E-Rezept: Fünf favorisierte Apotheken

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Berlin -

Pflegebedürftige Versicherte sollen künftig fünf favorisierte Apotheken angeben dürfen. Dies soll die Einlösung von E-Rezepten für die Betroffenen erleichtern. Die freie Apothekenwahl ist aus Sicht von Abda und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) in Gefahr. Der Gegenvorschlag gegen dieses vierten Einlöseweg eines E-Rezeptes: eine institutionelle Vertretung.

Heimbewohner:innen soll das Einlösen von E-Rezepten erleichtert werden. Geplant ist, dass pflegebedürftige Versicherte fünf favorisierte Apotheken benennen dürfen, von der eine nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des/der Versicherten eine ausgewählte elektronische Verordnung auch ohne Tokenausdruck oder Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen kann. Das Vorhaben ist Teil eines Änderungsantrags zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (Bipam-Gesetz).

Abda und KBV haben sich gegen die Pläne ausgesprochen. „Die Regelungen bieten ein Einfallstor für Apotheken ohne Versorgungsvertrag, die als favorisierte Apotheke benannt werden und auf dieser Basis große Teile der Versorgung übernehmen“, so die Abda.

Freie Apothekenwahl in Gefahr

Dass Versicherte nach der allgemeinen Bestimmung der favorisierten Apotheken selbst oder durch Beauftragte formlos den Abruf im Einzelfall auslösen können, bemängelt die Abda. „Bei diesem Verfahren sind eine sichere Identifizierung und Autorisierung für den Empfänger nicht möglich.“

Zuspruch dazu kommt von der KBV. „Mit dem Konzept der favorisierten Apotheken würde ein vierter Einlöseweg für E-Rezepte geschaffen, der ausschließlich pflegebedürftigen Versicherten offenstehen soll“, so die KBV in ihrer Stellungnahme. „Angesichts der hohen Sicherheitsanforderungen für die Garantie der Identität des Versicherten in den anderen drei Verfahren E-Rezept-App, Stecken der eGK oder Tokenausdruck überrascht, dass in diesem Verfahren eine formlose fernmündliche oder schriftliche Beauftragung ausreichend sein soll.“ Hinzu kommt CardLink.

Stattdessen liefert die KBV einen Vorschlag, denn ein volldigitaler Einlöseweg müsse für pflegebedürftige Versicherte geschaffen – die technische Umsetzung der institutionellen Vertretung von Pflegebedürftigen auf dem Fachdienst. Dabei könnte die institutionelle Vertretung durch das Pflegeheim oder den Pflegedienst im Auftrag des pflegebedürftigen Versicherten die digitale Einlösung von Verordnungen übernehmen und wäre gleichzeitig in alle Informationen zur Verordnung (zum Beispiel Dosierangaben) unmittelbar eingebunden, so die KBV.

Heimversorgung

Für E-Rezepte soll über eine Änderung in § 12a Absatz 4 Apothekengesetz (ApoG) eine Ausnahme vom Abspracheverbot zwischen Ärzt:innen und Apotheken geregelt werden, die auf der Basis eines Versorgungsvertrags Bewohner von Pflege- und Altenheimen mit Arzneimitteln versorgen. Doch die Möglichkeit des Heimbewohners, den Arzt im Einzelfall um Zuleitung an eine bestimmte Apotheke zu bitten, darf nicht in eine regelhafte Zuweisung an eine bestimmte Apotheke überführt werden, appelliert die Abda.

„Für alle anderen Szenarien, in denen die Einlösung von E-Rezepten durch die Pflege erfolgt, ist weiterhin keine volldigitale Lösung möglich“, bemängelt die KBV. Mittelfristig sollte daher ein Zugriff der Pflege auf den E-Rezept‐Fachdienst ermöglicht werden. Ein wichtiger Bestandteil der KBV-Forderung nach einer volldigitalen Lösung ist zudem die flächendeckende Anbindung von Pflegeheimen an die Telematikinfrastruktur. Diese ist vom Gesetzgeber allerdings erst ab Juli 2025 verpflichtend geplant – jetzt aber schon freiwillig möglich.

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