BMG: Rabattvertragsaustausch fällt weg Julia Pradel, 16.12.2015 15:28 Uhr
Die Bundesregierung sieht die Bedenken der Apotheker im Zusammenspiel von Rabattverträgen und Medikationsplan als unbegründet an: Ein Austausch eines Fertigarzneimittels durch ein Rabattarzneimittel sollte in der Apotheke künftig nicht mehr erforderlich sein. Schließlich sollten Ärzte mit dem E-Health-Gesetz dazu verpflichtet werden, eine Software mit dem aktuellen Stand der Rabattverträge zu nutzen, heißt es in der Antwort des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion.
Die Opposition wollte wissen, ob es nicht sinnvoll sei, auf dem Medikationsplan sowohl den Wirkstoff- als auch den Handelsnamen zu listen – und wie gewährleistet werden kann, dass dann auch das richtige Präparat dokumentiert wird. Das BMG erklärte, dass beide Bezeichnungen im Medikationsplan aufgeführt werden sollten. Die Dokumentation des Handelsnamens sei sinnvoll, da viele Patienten sich daran orientierten. Andererseits stelle die Wirkstoffbezeichnung im Falle eines Austauschs eine für den Patienten wiedererkennbare Konstante dar.
Zudem sehe das E-Health-Gesetz eine Verpflichtung für Vertragsärzte vor, für die Verordnung künftig nur noch solche elektronischen Systeme zu nutzen, die die Rabattverträge nach dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigten. Folglich sollte „ein Austausch eines Fertigarzneimittels aufgrund von Rabattverträgen in der Apotheke nicht mehr erforderlich sein“.
Für den Fall, dass ein Arzneimittel trotzdem ausgetauscht werden müsse und sich die Angaben auf dem Medikationsplan änderten, seien auch die Apotheken verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren. „Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die tatsächlich angewendeten Arzneimittel im jeweils aktuellen Medikationsplan dokumentiert sind“, erklärt das BMG.
Bislang müssen Ärzte laut Sozialgesetzbuch lediglich eine Software nutzen, die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen enthält. Neu ist die Vorgabe, dass diese Inhalte auf dem aktuellen Stand sein müssen.
Die ABDA hatte Ende November noch gewarnt, dass wegen der Rabattverträge jeder Medikationsplan untauglich werden könne, wenn die Apotheker nicht von Anfang an eingebunden würden. Schließlich werde das vom Arzt verordnete Arzneimittel in der Apotheke oft durch ein Rabattarzneimittel ausgetauscht. „Allein im Jahr 2014 wurden fast 350 Millionen Generika als Rabattarzneimittel abgegeben“, schrieb die ABDA.
Den Medikationsplan versteht das BMG als Voraussetzung für ein gutes Medikationsmanagement. Schließlich müssten Arzt und Apotheker über die aktuelle Arzneimitteltherapie informiert sein. Der Plan stelle „eine gute Grundlage“ dar, um die Prozess beim Arzt und in der Apotheke zu unterstützen und durch eine Vereinfachung der Arzneimittelanamnese zur Vermeidung von Arzneimittelrisiken beizutragen.
Bis Ende 2017 sollen die Daten des Medikationsplans in elektronischer Form vorliegen. Dann sind auch Telematikzuschläge für Apotheken und den vertragsärztlichen Bereich vorgesehen, Um trotzdem eine einfache Handhabung zu gewährleisten, sollen Versicherte den Plan aber auch als Papierausdruck erhalten.
Mit Blick auf das Modellprojekt ARMIN in Sachsen und Thüringen erklärt das BMG: „Eine interdisziplinäre Kommunikation zwischen Apothekern und Ärzten kann wesentlich zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen.“ Bei der Fortschreibung des Medikationsplan bestehe die Möglichkeit, Erkenntnisse aus dem Projekt zu berücksichtigen.
Ein elektronisches Rezept ist laut BMG in nächster Zukunft nicht geplant. Die Selbstverwaltungsorganisationen hätten beschlossen, die Konzeption desselben gegenüber anderen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zunächst zurückzustellen, bis die notwendigen technischen und organisatorischen Basisstrukturen bereitstünden.