DS-GVO: Keine Angst vor Abmahn-Anwälten APOTHEKE ADHOC, 25.05.2018 17:24 Uhr
Was Post von findigen Abmahnanwälten betrifft, sind Apotheker gebrannte Kinder. Wegen irgendeines exotischen Nahrungsergänzungsmittels ist so manchem Inhaber schon eine Abmahnung ins Haus geflattert. Droht wegen der heute scharf gestellten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die nächste Abmahnwelle?
Die Datenschützer selbst werden wohl nicht gleich in den Apotheken einfallen. „Die Aufsichtsbehörden sind nicht mit der Registrierkasse unterwegs“, so die Bundesbeauftragte für Datenschutz, Andrea Voßhoff. Kleinbetrieben müssen demnach nicht befürchten, wegen DSGVO-Verstößen auf ihren Internetseiten mit hohen Bußgeldern belegt zu werden. Ein Bußgeld stehe erst am Ende der Kette einer Vielzahl von Sanktionsmöglichkeiten, so Voßhoff. Es gelte immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Probleme könnte es aus ihrer Sicht aber mit sogenannten Abmahnvereinen geben. Hier müsse die Politik diskutieren, wie sie solche Aktivitäten begrenzen könne. Noch sei aber unklar, welche Tatbestände solche Abmahnvereine in den Blick nähmen. „Ich werbe dafür, die Wirkung zunächst einmal abzuwarten", so Voßhoff. Fehlentwicklungen könnten bei der geplanten Evaluierung in zwei Jahren beseitigt werden. Für den Anfang können sich auch Apotheken an den Leitfäden von offizieller Seite orientieren. Auch viele Partnerunternehmen der Apotheken bieten Unterstützung.
Rechtsanwalt Fabian Virkus von der Kanzlei Hönig und Partner aus Leipzig meint sogar, dass die DS-GVO gar nicht für Websites der Apotheker gilt, sondern weiterhin das Telemediengesetz (TMG). Denn ursprünglich habe die EU parallel zur DS-GVO auch die rechtlichen Anforderungen für den sogenannten „E-Commerce“ reformieren wollen, der auch Websites erfasst. „Da sich diese Reform aber derzeit bis wenigstens 2019 verzögert, bleibt bis zu deren Einführung eine erhebliche Regelungslücke“, so Virkus.
Der deutsche Gesetzgeber habe an dieser Stelle keinen Handlungsbedarf gesehen: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei entsprechend angepasst worden, das TMG dagegen nicht. Im schlimmsten Fall sei demnach der TMG-Passus europarechtswidrig, was aber nicht dazu führe, dass diese von Inländern nicht mehr zu beachten seien. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass sich deutsche Websitenbetreiber weiterhin auf die Fortgeltung des TMG berufen können. Die Angabe des Datenschutzbeauftragten, soweit ein solcher überhaupt benannt werden muss, gehöre laut TMG nicht zu den notwendigen Angaben im Impressum.
Auf einer durchschnittlichen Apothekenwebsite sei an keiner Stelle die Einwilligung des Besuchers in seine Datenverarbeitung notwendig, argumentiert Virkus. Denn beim bloßen Besuch werden nur die IP-Adresse des Nutzers verarbeitet, was durch das TMG gestattet sei, gleiches gelte für die Verwendung des Kontaktformulars. Eine Datenverkehrsanalyse – etwa die Nutzung von Google Analytics – sei gemäß TMG zulässig, da hier die Auswertung lediglich zur Websitenoptimierung in einer anonymisierten Form stattfinde.
In diesem Fall sei der Besucher jedoch über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung aufzuklären. Hierzu empfiehlt Virkus die Standardformulierung des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten.
Und was ist mit der Abmahngefahr? Ob die Datenschutzvorschriften des TMG Marktverhaltensvorschriften sind, sei von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet, so Virkus. Da Verstöße gegen das TMG über das Internet einfach zu ermitteln seien, würden auch kleine Fehler regelmäßig durch Rechtsanwälte abgemahnt. Demnächst könnte es also wieder Post von derart spezialisierten Anwälten geben – ob die Forderungen berechtigt sind, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Erfreulicherweise reagiere die Rechtsprechung zunehmend kritisch auf dieses Geschäftsmodell. Es werde hinterfragt, ob Verstöße gegen das TMG die Interessen anderer Marktteilnehmer wirklich spürbar beeinträchtigen. Und wegen der geringen wettbewerbsrechtlichen Relevanz werde häufig nur ein geringer Streitwert angenommen, was derartige Abmahnungen weniger lukrativ mache. Apotheker sollten solche Abmahnungen und die damit verbundenen Kosten nicht ohne Weiteres akzeptieren.