Seit dem 1. Dezember gilt die Dringlichkeitsliste – allerdings wurde das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass der Austausch noch nicht möglich ist. Zwar sollen nach Inkrafttreten durch den Wechsel der Darreichungsform die Lieferengpässe bei Kinderarzneimitteln abgefedert werden. Aber die Engpass-Pauschale in Höhe von 50 Cent für den Aufwand können Apotheken nicht abrechnen.
Grundlage für die Pauschale von 50 Cent ist die mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) beschlossene Änderung von § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Dort heißt es: „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“
Doch beim Austausch eines Arzneimittels der Dringlichkeitsliste auf eine andere Darreichungsform oder die Rezepturherstellung, können die 50 Cent nicht in Rechnung gestellt werden. Denn dieser wird im neuen § 129 Absatz 2b geregelt – und auf den bezieht sich die Vorgabe in § 3 AMPreisV nicht.
Der Austausch nach § 129 Absatz 2a bezieht sich auf andere Konstellationen, etwa wenn Apotheken im Falle einer Nichtverfügbarkeit nach Maßgabe des Rahmenvertrags ein abzugebendes Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Dabei dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache von der Packungsgröße, Packungsanzahl sowie Wirkstärke abweichen und Teilmengen abgeben, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Dabei ist die Nichtverfügbarkeit klar definiert. Diese liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt die Verfügbarkeitsanfrage bei diesem einen Großhandel.
Die Dringlichkeitsliste ist auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu finden und listet 343 PZN, die in der Software entsprechend gekennzeichnet sind.
Aus der Apothekerschaft gab es erhebliche Bedenken gegen den Nutzen dieser Liste. Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hatte sie schon nach der Verabschiedung des PflStudStG als absolut unpraktikabel kritisiert: „Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.“ Sinnvoller wäre es gewesen, den Apotheken die neuen Entscheidungskompetenzen grundsätzlich für alle ärztlich verordneten und nicht verfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen, heißt es.
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