Mit der Dringlichkeitsliste hat Gesundheitsminister Karl Lauterbach für Wirbel gesorgt, und zwar im Alleingang, ohne den Beirat einzubeziehen. Dieser muss gemäß den Vorgaben im Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) eine Liste der pädiatrischen Arzneimittel gemäß § 35 Absatz 5a SGB V erstellen. Wo ist der Unterschied und wie wird priorisiert?
Kinderarzneimittel sind schon jetzt Mangelware. Verschiedene Antibiotika sind nicht oder nur unzureichend lieferbar. Um Engpässen im Herbst und Winter vorzubeugen, wurde eine Dringlichkeitsliste erstellt, die als Grundlage für Massenimporte dienen kann. Zudem soll sich der Großhandel mit den Arzneimitteln bevorraten. Doch der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) erteilt Lauterbach eine Absage. „Die Vorräte reichen keine zwei Wochen.“ Schon jetzt, bevor der Herbst und Winter begonnen haben. Mehr noch – einige Arzneimittel sind ohnehin nicht lieferbar, bereits außer Vertrieb gemeldet oder werden gar nicht mehr vertrieben.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss nach Anhörung des Beirats unter Berücksichtigung altersgerechter Darreichungsformen und Wirkstärken eine Arzneimittelliste im Bundesanzeiger veröffentlichen, die vor allem Medikamente aufführt, die zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres notwendig sind. Verankert ist dies in § 35 Absatz 5a Sozialgesetzbuch (SGB) V. Die sogenannte Kinderarzneimittelliste, für die die WHO Liste für Kinderarzneimittel (WHO Model List of Essential Medicines for Children) Grundlage ist, berücksichtigt verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige verkehrsfähige Arzneimittel, deren Zulassung nicht erloschen ist. Allerdings müssen diese Präparate aktuell nicht in Verkehr gebracht werden.
„Bei der Erstellung der Kinderarzneimittelliste wurden bereits verschiedenen Risikogruppe identifiziert“, teilt das BfArM mit. Die Gruppe der Arzneimittel mit dem höchsten Versorgungsrisiko bilde jetzt die Grundlage für die Dringlichkeitsliste. „Bei der Dringlichkeitsliste wurden auch neue Erkenntnisse berücksichtigt, so dass es hier zu Abweichungen kommen kann. Da auch die Kinderarzneimitteliste nach § 35 5a SGB V regelmäßig nach Anhörung des Beirats zu aktualisieren ist, wird davon ausgegangen, dass auch diese angepasst wird“, so ein Sprecher.
Für die Arzneimittel, die von der Dringlichkeitsliste erfasst sind, werden die Regelungen des Versorgungsmangels § 79 Arzneimittelgesetz gelten, heißt es vom BfArM. Den Versorgungsmangel gibt das Bundesgesundheitsministerium bekannt. Im Falle eines Versorgungsmangels können die Arzneimittel der Dringlichkeitsliste aus dem Ausland importiert und mit fremdsprachigen Verpackungen und Beipackzetteln in Verkehr gebracht werden.
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