Arzneimittelpreisverordnung

DocMorris wollte neues EuGH-Verfahren

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Einerseits will DocMorris dem Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) beitreten, andererseits kämpft die Celesio-Tochter vor Gericht weiter um Sonderrechte: In einem Verfahren um Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel hatte DocMorris das Oberlandesgericht (OLG) München zuletzt sogar aufgefordert, den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorzulegen - ohne Erfolg.

Eine Münchener Apothekerin hatte gegen eine Werbeaktion von DocMorris geklagt. Die Versandapotheke hatte unter dem Motto „Geld verdienen auf Rezept“ Boni in Höhe von 2,50 Euro auf rezeptpflichtige Arzneimittel angepriesen sowie ein Kosmetikum im Wert von 9,30 Euro als Gratiszugabe bei jeder Bestellung versprochen. Das OLG sah darin - wie die Vorinstanz - einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Im Berufungsverfahren hatte DocMorris argumentiert, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für grenzüberschreitende Geschäfte mit Arzneimitteln nicht gelte. In diesem Fall sei eine Anwendung der AMPreisV sogar gemeinschaftsrechtswidrig. Auch die entsprechenden Passagen im HWG verstießen gegen EU-Recht. Bei der Gratiszugabe handele es sich um eine reine Imagewerbung, die ebenfalls vom HWG nicht erfasst werde.

Dem folgte das Gericht nicht: Auch im Sinne des Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel seien die Boni im vorliegenden Fall eine unzulässige Arzneimittelwerbung. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - wie von DocMorris gefordert - sei nicht erforderlich, „weil keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Vorschrift bestehen“, so das OLG im Urteil vom 2. Juli.

Auf die Frage, ob sich ausländische Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, gingen die Richter nicht weiter ein, weil sie bereits die Werbung als unzulässig ansahen.

Mit der Gewährung der Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel könnten Verbraucher verleitet werden, „unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit möglichst viele zuzahlungsfreie Generika bei der Beklagten zu bestellen, um so in den Genuss entsprechend hoher Geldgeschenke zu gelangen“, so die Richter. Dem Einwand seitens DocMorris, „wer auf diese Weise für seinen Lebensunterhalt sorgen müsse, könne ebenso gut Obdachlosenzeitschriften verkaufen oder Pfandgut auf der Straße einsammeln und zu Geld machen“, folgte das OLG nicht.

Schließlich hatte DocMorris die Boni als gerechten Ausgleich für das eigene Geschäftsmodell begründet, das „für den Kunden Nachteile gegenüber der Inanspruchnahme einer Präsenzapotheke vor Ort mit sich bringt - vorherige Einsendung des Rezeptes, mehrtägige Wartezeit“, heißt es im Urteilstext. Die Richter sahen darin allerdings „keine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Beeinflussung“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG keine Revision zugelassen; nach Informationen von APOTHEKE ADHOC hat DocMorris dagegen aber bereits Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Zuvor hatte die Versandapotheke schon Zweifel an der Zuständigkeit der Zivilgerichte gehegt und eine Verlegung an ein Sozialgericht beantragt. Auch dies ohne Erfolg.

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