Urteil

DocMorris darf nicht in Kammer APOTHEKE ADHOC, 01.07.2008 13:36 Uhr

Saarbrücken - 

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat eine Klage der Celesio-Tochter DocMorris abgewiesen, mit der die Kapitalgesellschaft über die von ihr betriebene Apotheke in Saarbrücken die Aufnahme in die Apothekerkammer des Saarlandes erzwingen wollte. Die Kammer hatte die Aufnahme mit der Begründung abgelehnt, sowohl das Saarländische Heilberufekammergesetz als auch die Hauptsatzung der Kammer sähen lediglich die Mitgliedschaft von natürlichen Personen vor. Eine Mitgliedschaft von juristischen Personen sei nicht gesetzlich verankert und könne daher nicht beansprucht werden.

DocMorris hatte dem gegenüber eine Diskriminierung gegenüber den sonstigen Apothekenbetreibern und einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit sowie das Kartellverbot geltend gemacht.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass DocMorris nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht zu beanstanden seien, kein Recht auf Mitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes habe. Die Kapitalgesellschaft selbst übe nicht den Beruf des Apothekers aus, sondern lediglich ihre angestellte Apothekerin, die gemäß Heilberufekammergesetz Pflichtmitglied der Kammer sei.

Auch die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur Apothekerkammer stehe DocMorris nicht offen, da sie die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erfülle: Der danach bestehende gesetzliche Ausschluss der Mitgliedschaft verletze DocMorris nicht in den grundgesetzlich garantierten Rechten auf Gleichbehandlung und Freiheit der Berufsausübung, da die zur persönlichen Leitung der Filialapotheke von DocMorris angestellte Apothekerin Mitglied der Berufsorganisation sei und ihre Mitwirkung in den der Apothekerkammer des Saarlandes übertragenen Aufgaben an den Interessen von DocMorris auszurichten habe. Weitergehender Einwirkungsmöglichkeiten auf den Willensbildungsprozess und das Handeln der Apothekerkammer bedürfe DocMorris nicht.

Nach Auffassung der Richter bestand auch keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da die europäische Niederlassungsfreiheit und das Kartellverbot nicht betroffen seien. Letztlich obliege es allein dem Landesgesetzgeber, sich durch eine Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes für eine Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.