Dosierangaben

DJ-Rezepte: Ab Oktober wird retaxiert

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Berlin -

Eigentlich gehören Dosierhinweise zu den Pflichtangaben, doch wegen der Corona-Krise war die Friedenspflicht für die sogenannten DJ-Rezepte mehrfach verlängert worden. Damit ist nun endgültig Schluss: Ab Oktober wird retaxiert, wenn die Dosierung beziehungsweise der entsprechende Hinweis fehlt.

Seit November letzten Jahres gehören Dosierhinweise zu den Pflichtangaben auf dem Rezept. Fehlen die Angaben oder der Hinweis „DJ“ (Dosierungsanweisung vorhanden: ja“), können die Kassen die Rezepte retaxieren. Eine Friedenspflicht war zunächst bis Ende des Jahres vereinbart und später bis Ende März verlängert worden. Zuletzt hatte der Ersatzkassenverband vdek dem Deutschen Apothekerverband (DAV) mitgeteilt, dass bis Ende September keine Retaxationen erfolgen, sofern die Dosierangaben fehlen oder falsch sind. Bei Barmer, DAK, TK, HEK, HKK und KKH waren die Apotheken also abgesichert.

Doch damit ist jetzt Schluss. Wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt mitteilt, hat die AOK des Landes mitgeteilt, dass sie die Rezepte ab dem vierten Quartal auf eine fehlende Dosierung prüfen wird. Auch bei den Ersatzkassen ende die Friedenspflicht für fehlende Dosierungen ab 1. Oktober. Um Retaxationen zu vermeiden, bitten wir um erhöhte Vorsicht und gegebenenfalls entsprechende Ergänzung“, teilt der Verband seinen Mitgliedern mit.

Die Apotheken sollen auch beachten, dass fehlende Dosierungen auf Rezepten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach ärztlicher Rücksprache oder durch Vorlage des Medikationsplans durch den Patienten auf den Rezepten unbedingt ergänzt werden müssen. Diese Ergänzungen müssen vom Apotheker abgezeichnet werden.

Tatsächlich kommt es immer noch vor, dass weder die konkrete Angabe vorhanden ist noch der Hinweis „Dj“. Wegen der Corona-Pandemie haben viele Ärzt:innen andere Sorgen, als bei jedem Rezept auf die geforderten Dosierangaben zu achten.

Für BtM-Rezepte galt die Friedenspflicht nicht, hier muss eine eindeutige Dosierung aufgebracht sein. Neben den standardmäßigen Patienten- und Arztangaben muss die Verordnung zwangsläufig eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung in Art und Menge, sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge angegeben werden, insofern diese sich nicht aus der Produktbezeichnung ableiten lässt. Durch die Corona-Sonderregelungen ist es Apotheken allerdings erlaubt Opiode & Co. von Apotheke zu Apotheke ohne zusätzliche Erlaubnis abzugeben und sich „auszuhelfen“.

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