Substitutionsbehandlung

Dispensierrecht bleibt bei Apotheken

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Ärzte dürfen Substitutionspatienten künftig in Ausnahmefällen die erforderlichen Mittel für einen Zeitraum von bis zu zwei Tagen verschreiben. Ist der Patient für eine Take-Home-Verschreibung geeignet, können weiterhin Rezepte für sieben Tagesdosen mitgegeben werden, die in der Apotheke eingelöst werden. Die Zwei-Tages-Verordnung soll die Wochenend- und Feiertagsversorgung erleichtern. Die Neuregelung ist heute mit Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in Kraft getreten.

Die Forderung der Mediziner, den Patienten die benötigten Medikamente künftig in abgeteilten Dosen zum Verbrauch überlassen können, hat keinen Eingang in die Novelle gefunden. Das Dispensierrecht bleibt also beim Apotheker. Innerhalb einer Woche darf der Arzt dem Patienten nicht mehr als eine Zwei-Tages-Verordnung aushändigen. Das Rezept ist mit dem Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen.

Der Arzt darf die Substitutionsmedikamente für zwei Tage verordnen, wenn die sonst erforderliche Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch nicht auf andere Weise kontinuierlich gewährleistet werden kann. Eine Zwei-Tages-Verordnung ist auch dann möglich, wenn entsprechende Behandlungsmöglichkeiten, etwa in ländlichen Regionen, nur in unzumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen oder wenn bei unaufschiebbaren Terminen von Betäubungsmittelabhängigen an Werktagen eine kontinuierliche Fortführung der Therapie nicht anders gewährleistet werden kann.

Auch die Regelungen zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung des Substitutionsarztes werden gelockert. Zukünftig können Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation - ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum - durch einen Arzt ohne diese besondere Ausbildung vertreten werden. Pro Vertretungsfall dürfen dies maximal vier Wochen und insgesamt höchstens zwölf Wochen im Jahr sein.

Die Lockerung war laut Information des Bundesministeriums für Gesundheit notwendig, weil es in bestimmten Regionen Deutschlands für substituierende Ärzte sehr schwierig sei, in Urlaubszeiten oder Krankheitsfällen eine geeignete, suchtmedizinisch qualifizierte Vertretung zu finden.

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