Porträt

Die Richter der Richter

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Irgendwann ist Schluss mit Flickenteppich: Während verschiedene Gerichte der unteren Instanzen diametral entgegengesetzte Entscheidungen fällen können, müssen sich die obersten Bundesgerichte auf eine Position einigen. Will ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen abweichen, muss er den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen. So sieht es das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vor.

Der Gemeinsame Senat setzt sich zusammen aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe und den Vorsitzenden sowie je einem weiteren Richter der beteiligten Senate. Im Fall Rx-Boni von Apotheken sind damit die Präsidenten des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vertreten, zusätzlich je zwei Richter des BGH und des BSG als beteiligte Senate.

Letztere müssen dem Gemeinsamen Senat begründen, warum sie in der streitigen Frage bislang so oder so entschieden haben. Der Senat kann auch andere oberste Gerichte zu ihrer Meinung befragen. Diese können aber auch unaufgefordert Stellung nehmen.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn sich das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats anschließt. Die Frist kann von dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlängert werden. Den Vorsitz führt der älteste Präsident der nicht beteiligten obersten Gerichtshöfe - und damit ist tatsächlich das Alter und nicht die Dienstzeit gemeint.

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