Diabetruw ist als diätetisches Lebensmittel verkehrsfähig, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor zehn Jahren entschieden. Damit darf der Hersteller aber auch keine gesundheits- oder krankheitsbezogenen Werbeaussagen nutzen, hat der BGH jetzt entschieden.
Die Wettbewerbszentrale war wegen mehrerer Aussagen gegen den Hersteller des Nahrungsergänzungsmittels mit Zimtextrakt vorgegangen. So hieß es etwa, dass Diabetruw einen Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel leiste, dass durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werde und dass diese Wirkungen durch wissenschaftliche Studien belegt seien. Auch der Produktname und der auf Internetseite angebotene Diabetestest wurden moniert.
Das Landgericht Bielefeld (LG) und das Oberlandesgericht Hamm (OLG) verboten alle angegriffenen Werbeaussagen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, da sie weder in die Liste zulässiger Angaben nach Health-Claims-Verordnung (HCVO) eingetragen noch hinreichend wissenschaftlich erwiesen seien. Auch der Diabetestest und die Darstellung der Studie im Rahmen der Produktwerbung wurden als unzulässige krankheitsbezogene Werbung untersagt. Die Verwendung der eingetragenen Marke wurde hingegen aufgrund der Übergangsregelung nach HCVO nicht untersagt.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Herstellers zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei nicht veranlasst. Das Urteil zeigt laut Wettbewerbszentrale erneut, dass Hersteller von Botanicals bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben, die noch nicht zugelassen wurden, ein hohes Risiko tragen. „Sie müssen die verwendeten Angaben durch hinreichende wissenschaftliche Nachweise belegen können. Die Anforderungen an den Beweis sind sehr hoch.“
Dies hatte der EuGH gerade erst in einem anderen Verfahren bestätigt. Die Beweislast liege beim Hersteller, der die „Verantwortung“ trage und die Verwendung der Angaben „begründen“ müsse. Zwar seien eigen Studien nicht erforderlich. Es müsse aber eine objektive, wissenschaftliche Grundlage über die positive Wirkung der Stoffe gegeben sein. Erforderlich sei auch eine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft: Die Aussagen müssten wissenschaftlich abgesichert sein und alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten müssten berücksichtigt und Nachweise abgewogen werden.
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