Bundessozialgericht

Der absurde Streit um das Gehalt eines Kassenchefs

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Berlin -

Der Vorstandsvorsitzende der BKK-Mobil-Oil, Mario Heise, kann sich wohl auf eine Gehaltserhöhung freuen. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hatte 2014 seine Vergütungserhöhung auf etwa 206.000 Euro abgelehnt. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht (BSG) jetzt urteilte. Über Heises Gehalt muss neu entschieden werden.

Seit Januar 2014 ist die BKK deutschlandweit vertreten. Für den Vorstandsvorsitzenden sollte aus diesem Anlass eine Gehaltserhöhung her. Rund 145.000 Euro jährlich verdiente Heise zu diesem Zeitpunkt. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum Auslaufen seines Vertrags im November 2015 sollte sein Gehalt auf 206.464 Euro erhöht werden. Die geplante Erhöhung setzte sich zusammen aus 150.800 Euro Grundvergütung, 35.800 Euro Tantiemen, 6747 Euro Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, 6937 Euro betriebliche Altersvorsorge, 5880 Euro für ein Dienstfahrzeug und 300 Euro Unfallversicherung. Im September 2014 verlängerte Heise seinen Vertrag, bis 2020 soll er demnach an der Spitze der Krankenkasse stehen. 2017 erhielt er knapp 170.000 Euro.

Das BVA lehnte im Juni 2015 die nachträgliche Erhöhung ab. Sie sei Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft nicht angemessen. Nach Ansicht des BVA sei ein durchschnittliches Grundgehalt angemessen, ermittelt aus den veröffentlichten Vorstandsgehältern ähnlich großer Kassen, plus eines Zuschlages von 30 Prozent. Daraus ergebe sich ein Grenzwert von 204.000 Euro. Das anvisierte Gehalt war demnach 2000 Euro zu hoch. Gegen diesen Bescheid zog die BKK vor Gericht, musste in erster Instanz allerdings eine Schlappe hinnehmen.

Das BSG urteilte jetzt jedoch zugunsten der Kasse. Die erlassenen Vorschriften seien teilweise nicht gesetzeskonform, so der Senat. Außerdem entsprächen die Gesichtspunkte, die die Behörde für ihre Ermessensentscheidung herangezogen habe, nicht den gesetzlichen und den selbst gesetzten Vorgaben. Das BVA muss nicht nur über Heises Gehalt entscheiden, sondern die Ermessenskriterien neu definieren und hierbei insbesondere auch den individuellen Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds berücksichtigen.

2013 hatte das BVA ein Arbeitsblatt herausgegeben, dass die Ermittlung von Vorstandsgehältern bei den Krankenkassen konkretisierte. Demnach können zur Ermittlung eines Vorstandsgehalts Festgehalt/Grundvergütung, Prämien, Altersversorgung, Übergangsgelder und die unentgeltliche Überlassung eines Dienstkraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung einbezogen werden. Weitere Vergütungsbestandteile sind nicht ausgeschlossen. „Es überschreitet aber die Grenzen zulässiger Gesetzeskonkretisierung, wenn die Aufsichtsbehörden lediglich die Grundvergütung zum Ausgangspunkt der Angemessenheit und einer Extrapolation machen“, urteilte das BSG.

In den zugehörigen Trendlinien werden die gezahlten Gehälter bei den Kassen ins Verhältnis zu ihrer Versichertenzahl gesetzt und daraus ein Trend ermittelt. Eine „deutliche Überschreitung“ der Trendlinie sei ein Indikator für unwirtschaftliches Verhalten und führe in aller Regel zur Versagung der Zustimmung. Das BSG forderte, die Abweichungen von der Trendlinie klar, etwa in bestimmten Prozentsätzen anzugeben, statt sie mit unbestimmten Begriffen zu umschreiben, wie es das Arbeitspapier mache.

Seit 1996 gibt es bei den Krankenkassen keine auf Lebenszeit angestellten Geschäftsführer mehr, sondern gewählte Vorstände. Von übermäßigen Managergehältern und rechtswidrigen Vertragsbestandteilen erfuhren die Aufsichtsbehörden zunächst erst nach der Vertragsunterzeichnung. Die Kassen hatten keine Korrekturmöglichkeiten und waren oft jahrelang an diese Verträge gebunden. Dem sollte die Zustimmungsregelung entgegenwirken.

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