Zufrieden zeigt sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem mit den Krankenkassen geschlossenen Vergleich zur Hilfstaxe. Dieser ermögliche eine rechtssichere Versorgung von krebskranken Patienten mit Zytostatika. Der DAV hatte im Rahmen des Deals seine Klage gegen den Spruch der Schiedsstelle vom 19. Januar 2018 zur Anlage 3 der Hilfstaxe zurückgenommen. Darauf hat man sich vorgestern vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam geeinigt. Auch der Verband Zytostatika herstellender Apothekerinnen und Apotheker (VZA) begrüßte trotz noch offener Fragen den Kompromiss.
„Der Vergleich ist ein gutes Ergebnis für die Zytostatika herstellenden Apotheken“, sagt Thomas Dittrich, DAV-Vorstandsmitglied und Mitglied der Verhandlungskommission. „Mit dem Schiedsspruch wurden den Spezialapotheken vor allem durch die vorgesehene Rückwirkung überbordende Belastungen aufgebürdet. Mit dem Vergleich haben wir nun eine tragfähige Lösung für die Versorgung von schwerkranken Patienten geschaffen. Natürlich werden die Apotheker auch künftig konstruktiv mit den Krankenkassen über Preise verhandeln, da sie sich ihrer Verantwortung für eine kostenbewusste Versorgung stellen.“
Zwei Regelungen im außergerichtlichen Vergleich sind laut DAV entscheidend: Die Rückwirkung ab dem 1. November 2017 entfällt. Somit gilt der Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 in der Fassung vom 31. Januar 2018 nunmehr erst mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018. Erst ab dann müssen die Apotheken nach den Regelungen des Schiedsspruches im Bereich der Onkologie abrechnen.
Zudem umfasst der Vergleich den Wegfall von „Auffangabschlägen“ in Höhe von 1,6 beziehungsweise 50 Prozent für erstmals ab Februar 2018 neu in den Markt eingeführte sowie für ab diesem Zeitpunkt generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe. Hierauf verhandeln stattdessen die Vertragspartner der Hilfstaxe nach Durchführung von Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung in der Hilfstaxe zu regelnde Abschläge.
Auch der Verband Zytostatika herstellender Apothekerinnen und Apotheker (VZA) hat den Vergleich als Erfolg begrüßt. „Für den Rückwirkungszeitraum besteht nun Klarheit, und die schon anrollende Retaxationswelle mit erheblichen finanziellen Folgen für die Apotheken kann noch eingedämmt werden“, sagte VZA-Präsident Dr. Klaus Peterseim. Nun gehe es für den Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurück an den Verhandlungstisch. „Viele Fragen rund um den Schiedsspruch sind aber noch offen“, so Peterseim. Das gelte für die erforderliche Transparenz bei den Preisabfragen der GKV und dem darauf beruhenden, nachvollziehbaren Basispreis, den Handlings- und Risikozuschlag auf die Substanz und die notwendige Erhöhung der Dienstleistungspauschale.
Auch nach dem Vergleich können die Vertragsparteien die in der Hilfstaxe festgesetzten oder im Vergleichswege vereinbarten Preisabschläge selbstverständlich künftig erneut prüfen und neu verhandeln. Nach Ansicht des VZA muss ein Preisbildungssystem aus Arzneimittelpreis und Dienstleistungsvergütung etabliert werden, das auch Apotheken mit kleinerem Herstellungsumfang auskömmliches Arbeiten ermöglicht. Nur so sei die Struktur der flächendeckenden und wohnortnahen Patientenversorgung durch herstellende Apotheken auch künftig zu gewährleisten. „Dafür setzen wir uns mit aller Kraft ein“, so Peterseim.
Zytoapotheker sehen allerdings in der neuen rückwirkenden Regelung für im Februar in den Markt gebrachten Wirkstoffe ein Problem. Damit entstehe für die Abrechnung dieser Wirkstoffe neue Unsicherheit. Da künftig mit zahlreichen neuen Biosimilars zu rechnen sei, werde der Anteil der Wirkstoffe wachsen, für den erst nach Monaten der Preisabfrage durch die Kassen verbindliche Preise vorlägen. An dem aus dem Schiedsspruch für Zyto-Apotheken verloren gegangenen Volumen von 200 bis 300 Millionen Euro ändere der jetzige Kompromiss zudem nichts.
DAV und GKV-Spitzenverband haben neben diesem Kernstück verschiedene Zusatzvereinbarungen getroffen. Im Wortlaut:
Für Arzneimittel, die den Regelungen der Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 unterliegen, sowie Biosimilars und deren Referenzarzneimittel, die ab dem 002.2018 erstmals in den Markt eingeführt werden, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 1,6 % nicht an.
Für Wirkstoffe, die aufgrund einer erstmaligen Markteinführung ab dem 01.02018 die Voraussetzungen der Anlage 3 Teil 2 Ziffer 2 („generisch“) erfüllen, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 50 % nicht an.
Ein bisher geltender Abschlag nach Ziffer 3 einschließlich Anhang 2 für diesen Wirkstoff nach Satz 2 gilt fort.
Unter erstmaliger Markteinführung ist die Aufnahme einer neuen Pharmazentralnummer (PZN) für ein Arzneimittel in das IFA-Verzeichnis gemäß der Meldung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 131 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu verstehen.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach Durchführung der Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband Abschläge für Arzneimittel nach Satz 1 bzw. Wirkstoffe nach Satz 2 vereinbart werden.
Die nach Satz 5 zu vereinbarenden Abschläge gelten rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung nach Satz 4.
Mit der Klagerücknahme seitens des DAV ist der Rechtsstreit mit den Kassen beendet.
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