DAV-Tipps: Apotheker, bitte kurzfassen Lothar Klein, 22.07.2016 11:22 Uhr
Ab dem 1. Oktober startet das Zeitalter des neuen Medikationsplans. Patienten mit drei und mehr regelmäßigen Medikationen haben nach den Buchstaben des E-Health-Gesetzes einen Anspruch auf Ausstellung einer persönlichen Medikationsliste mit Hinweisen zur Einnahme und Wechselwirkungen. Die Ärzte stellen den Medikationsplan aus. Die Apotheker dürfen ergänzen. Jetzt hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) Handlungshinweise für die Umsetzung formuliert. Kein Apotheker ist danach gezwungen, den Medikationsplan per Computer zu pflegen. Aber gut lesbar und verständlich sollten die Ergänzungen schon sein.
„Der Medikationsplan ist ein Dokument für den Versicherten. Alle Angaben sollten daher in laienverständlicher Form erfolgen“, heißt es in den FAQs des DAV. Die Angaben zu Wirkstoff, Handelsname und Stärke könnten die Apotheker in der Regel aus ihrer Arzneimitteldatenbank entnehmen.
Apotheker und Ärzte hätten sich dazu „auf verbindliche patientenverständliche Schlüsselworte für Darreichungsformen und Dosiereinheiten verständigt. „Diese Schlüsselworte sind bei handschriftlichen Einträgen jedoch nicht zwingend“, so der DAV. Und verbindliche Schlüsselworte für Anwendungshinweise und Einnahmegründe existierten derzeit nicht.
Kurz fassen sollen die Apotheker bei ihren Ergänzungen: Anwendungshinweise sollten sich auf das Wesentliche fokussieren: „Handschriftliche Ergänzungen sind auf das Notwendigste zu beschränken und sollen deutlich lesbar erfolgen“, so der DAV-Hinweis.
Die Aktualisierung des Medikationsplans in der Apotheke ist laut DAV nicht an bestimmte technische Voraussetzungen geknüpft. Die Apotheke ist also nicht verpflichtet, den aufgedruckten 2D-Barcode auszulesen. Die Bearbeitung des vom Arzt erstellten Medikationsplans kann, „muss aber nicht, durch Einlesen des Barcodes auf einem vorhandenen bundeseinheitlichen Medikationsplanausdruck“ erfolgen.
Viele Apotheken‐Softwarehäuser böten aber bereits entsprechende Softwaremodule an oder entwickelten diese derzeit, so der DAV. Verfüge die Apotheke nicht über ein solches Softwaremodul, stehe es dem Apotheker frei, Medikationspläne handschriftlich zu ergänzen: „Werden dabei ganze Zeilen neu eingefügt, so soll hierfür ein neues Blatt angelegt werden.“ Dabei soll durch entsprechende Ziffern kenntlich gemacht werden, dass es sich um weitere Seite zu dem vorhandenen Medikationsplan handelt.
Wird im Rahmen der Aktualisierung eines Medikationsplans durch Arzt oder Apotheke ein neuer Ausdruck erzeugt, so muss der alte Ausdruck als ungültig gekennzeichnet werden. Dazu soll der Barcode des veralteten Plans durchgestrichen wird.
Der DAV weist auf die Pflicht der Apotheker zur Aktualisierung des Medikationsplans hin: „Bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke kann der Versicherte eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans verlangen. Das betreffe zum Beispiel verordnete Arzneimittel, die schon auf dem Medikationsplan aufgeführt seien. Komme ein Rabattvertrag zum Zuge, müsse der Handelsname des abgegebenen Arzneimittels durch die Apotheke aktualisiert oder ergänzt werden.
Der Anspruch des Versicherten auf Aktualisierung sei immer an eine entsprechende Arzneimittelabgabe gekoppelt. Kauft ein Kunde ein OTC-Produkt, so müsse der Medikationsplan ebenfalls aktualisiert werden.
Einen Sonderfall stellen laut ABDA aber verordnete Arzneimittel dar, die nicht auf dem Medikationsplan aufgeführt sind und für die in der Apotheke ein Rezept zum Beispiel von einem anderen Facharzt vorgelegt wird. Auch diese seien bei der Abgabe „auf Wunsch des Versicherten“ auf dem Medikationsplan einzutragen. Dabei sei zu beachten, dass dem Apotheker im Regelfall nicht alle zur Dokumentation auf dem Medikationsplan erforderlichen Informationen vorlägen und dass Angaben zur Dosierung und zum Einnahmegrund „ausschließlich auf den Patientenangaben beruhen“.
Sind für die Aktualisierung eines Medikationsplans in der Apotheke persönliche Daten des Patienten erforderlich, muss eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. Dies könne zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Dokumentation in der Apotheke erfolge oder dem Versicherten die Anlage und Pflege einer Medikationsdatei im Rahmen einer Kundenkarte angeboten werde. „Die Einwilligungserklärung muss zwingend die Zweckbestimmung der Datenerhebung, Datenverarbeitung und ‐nutzung“ beinhalten.
Die Vorlage des neue Medikationsplan verpflichtet die Apotheker laut DAV nicht zur Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme, wie beispielsweise Doppelmedikationen oder Interaktionen. Es ergebe sich daraus auch keine besondere Beratungspflicht, so der DAV.
Werde bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke zusätzlich ein Medikationsplan vorgelegt, so seien die darauf enthaltenen Informationen ebenso wie andere Angaben des Patienten bei der Information und Beratung nach den Regeln der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu berücksichtigen. Aber: Die Angaben des „Medikationsplan sind weder Verschreibungen noch ein Rezept nach der AMVV“, schreibt der DAV.
Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Patienten oder anderen Kunden sei durch Nachfrage festzustellen, inwieweit dieser gegebenenfalls weiteren Informations‐ und Beratungsbedarf habe. Gegebenenfalls müsse eine entsprechende Beratung angeboten werden. Dabei sei aber stets zu beachten, dass Vollständigkeit und Aktualität des Medikationsplans „weder in der Arztpraxis noch Apotheke zwingend vorausgesetzt“ werden könne: „Der Medikationsplan kann also die Medikationsanamnese sowie die Information und Beratung nach § 20 ApBetrO unterstützen, ersetzt diese aber nicht“, so die ABDA.
Neben Angaben zum Patienten, zum Arzt und dem Ausdruckdatum enthält der Medikationsplan grundsätzlich alle Arzneimittel und Rezepturen, die dem Versicherten verschrieben wurden, also alle RX- und OTC-Arzneien, soweit deren Dokumentation im Medikationsplan aus Sicht des Arztes medizinisch notwendig ist. Aufnehmen soll der Medikationsplan auch Hinweise auf Medizinprodukte, wenn diese für die Arzneimitteltherapie relevant sind wie beispielsweise bei Inhalatoren und Pens.
Die Bundesärztekammer (BÄK), der DAV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben eine Vereinbarung zu Inhalt und Struktur des Medikationsplans sowie Vorgaben und Empfehlungen zu seiner Aktualisierung getroffen. Der bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) erhält unabhängig davon, von wem ein Medikationsplan ausgedruckt wurde, ein einheitliches Format. Er enthält zudem einen 2D‐Barcode, der die Inhalte des Plans in maschinenlesbarer Form abbildet und durch entsprechende Barcode‐Scanner eingelesen werden kann.