Voraussichtlich keine Einbindung

DAV stellt keine Lösung für Genesenenzertifikate

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Berlin -

Bisher hieß es, dass die Ausstellung von Genesenenzertifikaten mit dem nächsten Update der entsprechenden Apps in Kürze nicht möglich sei. Nun informiert die Abda darüber, dass es voraussichtlich keine Lösung im Apothekenportal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) geben wird. Apotheken, die ein Genesenenzertifikat ausstellen wollen, müssten somit auf andere Softwarelösungen ausweichen.

Bisher wussten Apotheken nicht genau, wie sie mit Genesenen umgehen sollen – unabhängig davon, ob diese nur ein Zertifikat über ihre durchgemachte Infektion ausgestellt bekommen wollten oder ob sie einmal geimpft ein digitales Impfzertifikat wünschten. Die Abda verwies darauf, dass die Ausstellung aktuell noch nicht möglich sei, eine Lösung aber erarbeitet werde. Doch nun wird es keine Einbindung von Genesenenzertifikaten ins DAV-Portal geben: „Das DAV-Verbändeportal wird diese Funktion voraussichtlich nicht ermöglichen. Ob und wie Apotheken solche Zertifikate ausstellen können, ist noch nicht absehbar“, heißt es seitens der Abda.

Für die Erstellung des Zertifikats muss die Apotheke also zukünftig wohl eine andere Lösung nutzen. Die Softwarelösung des Robert Koch-Institutes (RKI) kann auch von den Apotheken genutzt werden; hier soll die Erstellung von Genesenenzertifikaten zukünftig möglich sein.

Wie der Schwarzwälder Bote berichtet, haben Apotheker:innen vor allem in der ersten Woche ihren genesenen Kund:innen „aus Unwissenheit oder Kulanz“ einfach einen Nachweis über zweifache Impfungen bescheinigt. Ihnen sei dieses Vorgehen logisch erschienen, da eine Impfung nach durchgestandener Infektion ausreicht, um einen vollständigen Schutz aufzubauen. Im Beitrag wird ein Apotheker mit der Aussage zitiert, zum Start der digitalen Nachweise keinerlei Informationen zum Umgang mit Genesenen erhalten zu haben. Erst am Mittwoch, also am dritten Tag, habe er Informationen des Landesapothekerverbands erhalten und die Ausgabe von Zertifikaten an Genesene gestoppt. Bis dahin habe er in seiner Apotheke drei Zweitimpfungen für Genesene attestiert, die nie stattgefunden haben.

Allerdings darf für das Genesenenzertifikat nicht einfach eine Impfung bestätigt werden, die nie verabreicht wurde. Vielmehr soll mit dem nächsten Update eine entsprechende Funktion freigeschaltet werden. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kündigte die erforderliche Änderung für Ende Juni oder Anfang Juli an. Bis dahin müsse er die Betroffenen um Geduld bitten – immerhin 3,6 Millionen Menschen.

Eine Korrektur oder Löschung des ausgestellten QR-Codes ist nicht mehr möglich. Der Schwarzwälder Bote zitiert die IT-Sicherheitsfirma „G Data“, nach deren Aussage es unmöglich ist, bereits ausgestellte Zertifikate im Nachhinein für ungültig zu erklären oder diese zu deaktivieren. Die falsch ausgestellten Zweitimpfungen könnten also nicht wieder zurückgenommen werden. Einige Apotheken wollen ihre Stammkunden ansprechen, der Landesapothekerverband Baden-Württembger (LAV) empfiehlt seinen Mitgliedern jedoch, damit bis zum Update zu warten.

Bislang mussten Genesene neben dem gelben Impfpass auch den positiven PCR-Test mit sich führen, um sich als vollständig immun auszuweisen. Einige Ärzt:innen haben den positiven PCR-Test zusätzlich zu der Einmalimpfung in den WHO-Pass eingetragen – so entfällt zumindest das zusätzliche Vorzeigen des Testergebnisses im Falle einer Kontrolle. In der Corona-Warn-App können Testergebnisse mittlerweile hinterlegt werden. Gekoppelt an den Eintrag der Impfung sind diese Ergebnisse nicht.

Genesene haben generell Anspruch auf ein Genesenenzertifikat, Grundlage hierfür ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Details wurden in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geregelt. Der Nachweis, dass bereits eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht wurde, wird auf der Grundlage eines Labortests ausgestellt: Konkret verlangt wird eine „Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“. Diese muss mindestens 28 Tage zuvor durchgeführt worden sein und darf nicht älter als sechs Monate sein. Hintergrund ist die Einschätzung des RKI, nach der nur von einer Immunisierung von maximal sechs Monaten ausgegangen werden kann. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht laut Verordnung nicht aus, um als genesene Person zu gelten. Mit anderen Worten: Wurde zum Zeitpunkt der Infektion kein PCR-Test erstellt, kann der Nachweis nicht nachträglich erstellt werden.

Die Vergütung für ein Genesenenzertifikat wiederum wurde in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) geregelt, nicht wie das Impfzertifikat in der Impfverordnung (ImpfV). Die Ausstellung wird mit 6 Euro vergütet.

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