Masernschutzgesetz

DAV: Ärzte sollen kein Wiederholungsrezept ausstellen

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Berlin -

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März dürfen Ärzte Chronikern Wiederholungsrezepte ausstellen. Seit Ende November ist der Weg frei für die Mehrfachverordnungen, doch noch immer gibt es keine Einigung, wie das Widerholungsrezept aussehen soll. Auch das Abrechnungsverfahren ist noch offen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) appelliert an die Mediziner.

Man sei der Auffassung, dass „Ärzte bis zum Herstellen einer Einigung kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept ausstellen sollten“, teilt der DAV mit. Die genauen Kriterien seien weiterhin Gegenstand der laufenden Verhandlungen zwischen den dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem DAV. Letzterer werde die Landesapothekerverbände informieren, sobald ein Abrechnungsverfahren konsentiert sei, heißt es weiter.

Laut Ärztezeitung teilte die KBV in ihren „PraxisNachrichten“ mit: „Das Ausstellen von Mehrfachverordnungen für Arzneimittel wird ab 1. März voraussichtlich noch nicht möglich sein“. Dabei könnten Ärzte theoretisch sofort loslegen, heißt es. Es gelten die allgemeinen Vorgaben des neuen Absatzes 1b zum Paragrafen 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die einschlägigen Ergänzungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Die Rezepte seien als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen.

„Auch wenn es weder gesetzliche noch untergesetzliche Vorschriften gibt, die Ärzte daran hinderten, Mehrfachrezepte ab 1. März auszustellen – sinnvoll ist das natürlich nicht. Denn solange unklar ist, wie Apotheker die Mehrfachabgabe dokumentieren und ihren Abrechnungsanspruch einlösen sollen, würden nur unnötig Chaos in den Offizinen und Verärgerung bei den Patienten provoziert“, schreibt die Ärztezeitung.

Nicht nur Apotheker, sondern auch Hausärzte hätten ein Problem, nämlich die geforderte Besuchsfrequenz zur Abrechnung der Chronikerzuschläge. Bei Patienten im Disease-Management-Programme (DPM) sei dies kein Problem, denn diese müssten ohnehin quartalsweise die Praxis aufsuchen.

Das Wiederholungsrezept

  • Wiederholungsrezepte können ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
  • Gedacht sind die Rezepte für chronisch Kranke.
  • Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest. Kommt er dem nicht nach, ist das Rezept drei Monate gültig.
  • Die Verordnung muss vom Mediziner als Wiederholungsrezept gekennzeichnet werden.
  • Das verordnete Arzneimittel darf einmal plus drei Wiederholungen in jeweils derselben Packungsgröße geliefert werden.
  • Das Wiederholungsrezept gilt nur für verschreibungspflichtige Medikamente und nicht für Tierarzneimittel.
  • Das Rezept darf erst abgerechnet werden, wenn keine weitere Abgabe auf dessen Grundlage mehr möglich ist.
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