DAT 2013

Nordrhein: Keine Rosinen für Versender

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Berlin -

Die Apothekerkammer Nordrhein fordert strengere Auflagen für Versandapotheken. Mit einem Antrag zum Deutschen Apothekertag (DAT) soll der Gesetzgeber aufgefordert werden, die Beratungspflichten der Versender zu verschärfen. Sie sollen mit Vor-Ort-Apotheken gleichgestellt werden.

Der Kammer geht es vor allem um die Ungleichbehandlung beim Botendienst. Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen Apotheken ihre Kunden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung durch pharmazeutisches Personal beraten – sofern dies nicht bereits in der Apotheke erfolgt ist. Aus Sicht der Kammer muss in diesem Fall immer Fachpersonal die Auslieferung übernehmen.

Zur Beratungspflicht der Versandapotheken gibt es in der ApBetrO einen eigenen Abschnitt. Demnach müssen die Versender eine Telefonnummer angeben, unter der Kunden pharmazeutisches Personal erreichen können. Für die Patienten dürfen durch die Beratung keine Gebühren anfallen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte gegenüber dem Branchenverband BVDVA klargestellt: „Durch die Möglichkeit, aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb Arzneimittel auch im Wege des Versandhandels abzugeben, hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der für die Apotheken grundsätzlich bestehenden persönlichen Beratung geschaffen.“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte zuletzt auf Betreiben der Kammer entschieden, dass eine telefonische Beratung allein bei Vor-Ort-Apotheken nicht ausreicht. Wenn nicht-pharmazeutisches Personal die Auslieferung übernehme, müsse der Kunde zuvor in der Apotheke gewesen sein, so die Richter. Die Folgen des Urteils werden unterschiedlich eingeschätzt.

Diese Ungleichbehandlung will die Kammer Nordrhein aufheben und fordert, dass der Gesetzgeber „gleiche Anforderungen an Umfang und Qualität der Informationen und Beratung gemäß § 20 ApBetrO“ auch für den Versandhandel sicherstellt.

Eine Bevorzugung des Versandhandels durch geringere Anforderungen an die sei unter Sicherheits-, Qualitäts- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar, heißt es zur Begründung.

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