Das steht im Entwurf Patrick Hollstein, 12.06.2024 17:02 Uhr
„Die Arzneimittelversorgung durch Apotheken ist derzeit grundsätzlich und flächendeckend sichergestellt“, heißt es im Referentenentwurf zum Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform. Noch. Vor allem im ländlichen Raum sichern nur wenige Apotheken die Versorgung. „Es besteht Handlungsbedarf, um die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln mittel- und langfristig weiterhin zu sichern. Deshalb sollen mit diesem Gesetz die notwendigen Rahmenbedingungen für eine bessere Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche geschaffen werden.“
Um die Versorgung zu sichern, sind „Änderungen bei der Vergütung der Apotheken sowie bei strukturellen Anforderungen“ nötig. In puncto Vergütung ist eine „sachgerechten Umverteilung grundsätzlich durch Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung“ vorgesehen. Dabei sollen vor allem Honoraranreize für Apothekenstandorte in ländlichen Regionen geschaffen und eine gerechtere Verteilung der Honorare erreicht werden. Dazu sind folgende Maßnahmen nötig:
- „Umwidmung eines Teils des Zuschlags, der zurzeit zur Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen erhoben wird, soll die Vergütung von in der Nacht und am Wochenende von den Apotheken geleisteten Vollnotdiensten sofort erhöht werden.“
- pro Packung werden künftig nicht mehr 21 Cent, sondern 28 Cent pro Packung Notdienstzuschlag erhoben
- so sollen Apotheken für jeden geleisteten Vollnotdienst eine Pauschale in Höhe von rund 550 Euro erhalten
- Stufenweise Absenkung des prozentualen Anteils der Apothekenvergütung von 3 Prozent auf 2 Prozent und gleichzeitige Erhöhung des Fixums
- ab 2025 soll der prozentuale Anteil der Apothekenvergütung auf 2,5 Prozent angepasst werden
- ab 2026 folgt eine Anpassung auf 2 Prozent. „Die durch die Anpassungen freigewordenen finanziellen Mittel werden 1:1 für eine entsprechende Erhöhung des Fixums verwendet.“
- Übertragung der Möglichkeit zur Vereinbarung von Anpassungen des Fixums.
- Zum 1. Januar 2027 soll die Anpassung des Fixums durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) per Vereinbarung erfolgen.
- Bis spätestens zum 30. Juni 2026 muss eine Vereinbarung für die Anpassung des Packungsfixums mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vorliegen.
Strukturelle Anpassungen
- Ermöglichung flexibler Öffnungszeiten, um diese an Personalressourcen und Bedürfnisse der Versorgung vor Ort anzupassen
- Einfachere Gründung von Zweigapotheken in Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung und Weiterentwicklung der Zweigapotheken als Versorgungsform
- Möglichkeit der Neugründung einer Filialapotheke ist zukünftig nicht mehr auf denselben oder einen benachbarten Kreis beziehungsweise auf dieselbe oder eine benachbarte kreisfreie Stadt beschränkt
- Möglichkeit, die Leitung der Filial- und Zweigapotheken eines Filialverbundes als Apothekeninhaberin oder Apothekeninhaber selbst zu übernehmen
- Möglichkeit der Öffnung von öffentlichen Apotheken bei Anwesenheit von erfahrenen PTA, sofern eine telepharmazeutische Anbindung an Apothekerinnen und Apotheker im Filialverbund sichergestellt ist und die Apothekenleitung mindestens acht Stunden pro Woche persönlich anwesend ist
- Möglichkeit der Aufteilung der Leitung von Filial- und Zweigapotheken unter zwei Apothekerinnen und Apothekern
- Möglichkeit der Apothekenneugründung für approbierte Apothekerinnen und Apotheker, die ihre Prüfung außerhalb Deutschlands bestanden haben (bislang nur Übernahme bestehender Apotheken)
- Fachkräfte aus dem Ausland sollen bereits während des Anerkennungsverfahrens wie Auszubildende für pharmazeutische Tätigkeiten eingesetzt werden können
- Beschäftigungsmöglichkeiten weiterer Berufsgruppen mit geeigneter Ausbildung für bestimmte unterstützende Tätigkeiten in der Apotheke
- Möglichkeit zur Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in Kommissionierautomaten
Zweigapotheken nur für zehn Jahre
Der Entwurf sieht Änderungen des Apothekengesetzes vor. § 16a legt den Grundstein für Zweigapotheken. Das BMG rechnet mit der Gründung von etwa 100 Betrieben. Zweigapotheken sollen in Orten oder Ortsteilen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung gegründet werden können. Die zuständige Behörde „genehmigt auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke, wenn der Antragsteller 1. Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ist und 2. nachweist, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume verfügen wird.“
Jedem Inhaber kann die Erlaubnis für bis zu zwei Zweigapotheken erteilt werden. „Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt“ und kann auf Antrag neu erteilt werden.
Zweigapotheke müssen keine Rezeptur- und Defekturarzneimittel selbst herstellen, wenn diese im Filialverbund bezogen werden können. Gleiches gilt für die Ausgangsstoffprüfung. „Im Fall, dass eine Zweigapotheke über keinen Rezepturherstellungsplatz verfügt, sind Verschreibungen über Rezepturarzneimittel unverzüglich durch eine andere Apotheke des Filialverbunds herzustellen und an die Zweigapotheke oder an den Patienten per Botendienst der Apotheke zu liefern.“
Definition Telepharmazie
Mit der Änderung der Apothekenbetriebsordnung, wird in § 1 Absatz 19 der Begriff Telepharmazie definiert. „Telepharmazie ist die pharmazeutische Beratung insbesondere von Kunden oder Patienten durch entsprechend befugtes Personal der Apotheke mittels einer synchronen Echtzeit-Videoverbindung.“
Die Beratung im Wege der Telepharmazie muss über eine nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselte, synchrone Echtzeit-Videoverbindung ohne Schalten von Werbung erfolgen. Die geltenden Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
Apotheke ohne Approbierte
Eine Anpassung in § 3 Absatz 3 ermöglicht es PTA auch ohne Anwesenheit eines Approbierten die Apotheke zu öffnen und Arzneimittel abzugeben. So darf eine Apotheke geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein:e PTA, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt anwesend ist und ein Apotheker der Apotheke oder einer Apotheke des Filialverbundes zur Beratung der Patienten mittels Telepharmazie sowie zur Rücksprache jederzeit zur Verfügung steht und an mindestens acht Stunden pro Woche die persönliche Anwesenheit des Apothekenleiters in der Apotheke sichergestellt ist. PTA müssen entsprechend unterwiesen werden und dürfen nur Tätigkeiten ausüben, für die die Aufsichtspflicht entfallen ist.
Nicht gestattet sind somit die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln sowie die Abgabe von Betäubungsmitteln sowie der Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid.
Flexible Öffnungszeiten
Die Dienstbereitschaft der Apotheken soll um 19,5 Stunden verkürzt werden. Im Entwurf heißt es: „Apotheken sind zur Dienstbereitschaft verpflichtet 1. montags bis freitags für die Dauer von jeweils sieben Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten, 2. sonnabends für die Dauer von vier Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten sowie 3. während der von der zuständigen Behörde festgelegten Zeiten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Notdienst.“
Zweigapotheken sind montags bis sonnabends zur Dienstbereitschaft für die Dauer von vier Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten verpflichtet.
Die Kürzung der Dienstbereitschaft soll Einsparungen in puncto Lohnkosten in Höhe von rund 11,4 Millionen Euro bringen. So kommt der Betrag zustande: Angenommenen wird ein monatliches Bruttomonatsgehalt für einen Approbierten in Höhe von 4.200 Euro und für eine PTA in Höhe von 2.900 Euro. Daraus ergeben sich für eine Apotheke Gehaltseinsparungen von etwa 1.300 Euro monatlich. Wenn beispielsweise die Hälfte der Apotheken entsprechende Reduzierungen vornehmen würden, könnten ungefähr 11,4 Millionen Euro eingespart werden.
Erhöhung des Fixums
Das Fixum soll schrittweise auf 9 Euro angehoben werden. Im Gegenzug wird der prozentuale Vergütungsanteil von 3 auf 2 Prozent gesenkt. Die Arzneimittelpreisverordnung soll entsprechend angepasst werden. Zudem wird festgelegt, dass der GKV-Spitzenverband und der DAV im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Anpassung des Fixums mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres verhandeln.
Zudem wird in § 3 Absatz 3 Satz 2 angefügt: „Wird statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße, haben die Apotheken die der verschriebenen und abgegebenen Packungsgröße entsprechende Packung zu berechnen.“
Mehr Impfungen in der Apotheke
Apotheker sollen künftig bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch Totimpfstoffe sowie Schutzimpfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis in der Apotheke verimpfen dürfen. Vorausgesetzt die Approbierten sind ärztlich geschult, gehören zum Personal der Apotheke.
PTA sollen Schnelltests durchführen dürfen
Approbierten und PTA soll die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testungen auf das Adenovirus, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus verwendet werden, gestattet werden. Nicht pharmazeutisches Personal soll zudem In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum verwendet werden, anwenden dürfen.
BtM im Kommissionierer
„Eine gesonderte Aufbewahrung der in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln ist entbehrlich, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung technische Voraussetzungen bestehen, die eine separate Bestands- und Nachweisinformation ermöglichen.“
Demnach dürfen BtM künftig mit anderen Arzneimitteln im Kommissionierer gelagert werden.