Für 17,49 Euro konnten sich Impfskeptiker auf der Seite „Nachweis Express“ eine „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung“ von einer Ärztin a.D. ausstellen lassen. Doch dabei handelt es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis, schon weil die Ärztin ihre Kund:innen nie gesehen hatte.
Bei „Nachweis Express“ mussten die Nutzer:innen nur einen Fragebogen ausfüllen. Wenn sie – als Laien – für sich eine allergische Reaktion auf einen Corona-Impfstoff nicht ausschließen konnten, wurde die Bescheinigung gegen Gebühr ausgestellt und die Kund:innen zur weiteren Abklärung an einen Facharzt verwiesen.
Die Wettbewerbszentrale hatte das Angebot aus mehreren Richtungen angegriffen. Es handele sich um eine unzulässige Werbung für Fernbehandlung nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Impfunfähigkeitsbescheinigung wiederum könne Arbeitgeber irreführen. Der ebenfalls angeklagte Geschäftsführer Markus Bönig hafte für den berufsrechtlichen Verstoß der Ärztin, weil er „ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt“ habe.
Das Landgericht Stade hatte der Wettbewerbszentrale in erster Instanz recht gegeben. Das OLG Celle hatte in einem Hinweisbeschluss bereits im März angekündigt, die Berufung zurückzuweisen, falls diese aufrechterhalten wird. Da die beklagte Firma „Medizinischer Behandlungs Verbund (MBV)“ sowie Bönig nicht zurücksteckten, ist das Urteil nun wie angekündigt ergangen.
Es komme maßgeblich darauf an, welchen Eindruck die Werbung auf der lnternetseite erwecke. Die später ausgestellten Impfunfähigkeitsbescheinigung bestätige diesen Eindruck lediglich. Nutzer:innen der Seite bekämen den Eindruck vermittelt, eine individuelle Diagnose, ob bei ihm Erkrankungen oder krankhafte Beschwerden einer Impfung entgegenstehen, zu erhalten, und dass weitere Angaben diesen Eindruck nicht mehr ausreichend korrigieren.
Die Betreiber hätten nicht dargelegt, „dass es einem allgemein anerkannten ärztlichen Standard von Allergologen entspricht, die Diagnose einer allergiebedingten lmpfunfähigkeit allein auf der Grundlage einseitiger Online-Angaben des Patienten unter Verwendung von Buttons – ohne ein persönliches Gespräch des Arztes mit dem Patienten – zu stellen“, begründet das Gericht.
Auch die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erlaube eine Fernbehandlung nur im Einzelfall und verlange eine – vorherige – Aufklärung über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien. Das sei hier nicht passiert. „Die Online-Befragung sollte vielmehr aufgrund der Automatismen ohne eine solche individuelle Prüfung stattfinden.“
Revision hat das OLG nicht zugelassen. Dagegen könnten die Betreiber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.
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