Die Krankenkassen sind den Versandapotheken immer wieder auffällig wohlgesonnen: Sie haben sich stets gegen ein Rx-Versandverbot und für Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt. Die DAK Gesundheit hatte in ihrer Mitgliederzeitschrift im Jahr 2017 sogar für das Bonus-Modell von DocMorris geworben. Dagegen hatte der Hamburger Apothekerverein – bislang erfolglos – geklagt. Der Fall wird im Juni letztinstanzlich vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt.
Die DAK hatte ihrem kostenlosen Mitgliedermagazin „fit“ eine Werbebeilage von DocMorris beigefügt. Darin wurde der Rx-Bonus von bis zu 12 Euro pro Rezept und einen Kennenlern-Vorteil von 5 Euro bei Rezepteinsendung durch Neukunden beworben. Ein an die niederländische Versandapotheke adressierter Freiumschlag außerdem dabei.
Aus Sicht des Apothekervereins verstieß die DAK damit gegen ihre wettbewerbliche Neutralitätspflicht, die im Arzneiversorgungsvertrags (AVV) und seit 2020 im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt ist. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht hatte der Hamburger Apothekerverein keinen Erfolg: Eine Beeinflussung der Versicherten durch die Beklagte zugunsten der Versandapotheke sei nicht zu erkennen, weil die Beifügung der Werbung zur Mitgliederzeitschrift, in deren Impressum unter Distanzierung der Beklagten vom Inhalt der Werbebeilage erfolgt sei.
Tatsächlich steht im Impressum der Zeitschrift der Hinweis, dass zur Refinanzierung in der Ausgabe gewerbliche Anzeigen sowie Beilagen zu finden seien, diese aber entsprechend gekennzeichnet seien und keine Empfehlung der Kasse darstellten.
Der Apothekerverein geht dennoch in Revisionen. Aus seiner Sicht ist der beigelegte Flyer eine unzulässige Beeinflussung der Versicherten zugunsten der Versandapotheke. Die gesetzliche Neutralitätspflicht im Apothekenwettbewerb verbiete alle Formen der Beeinflussung. Der Fall wird am 1. Juni um 11 Uhr beim BSG in Kassel verhandelt.
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