Milchpumpen & Co.

DAK: Neuer Hilfsmittelversorgungsvertrag ab Januar Alexandra Negt, 29.12.2021 08:00 Uhr

Ab Januar gilt ein neuer Hilfsmittelversorgungsvertrag für DAK-Versicherte. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die DAK-Gesundheit und der Deutsche Apothekerverein (DAV) haben einen neuen Hilfsmittelversorgungsvertrag ausgearbeitet. Dieser tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Bei dem neuen Hilfsmittelversorgungsvertrag handelt es sich um einen Beitrittsvertrag – die Apotheken müssen den Vertrag anerkennen. Zu den apothekenrelevanten Produktbereichen gehören unter anderem elektrische Milchpumpen zum Verleih, Insulin-Kunststoffspritzen und Insulin-Pens, Pen-Kanülen, Stechhilfen, Lanzetten und Sicherheitslanzetten, Okklusionspflaster und Uhrglasverbände.

Alle genannten Produktgruppen sind genehmigungsfrei. Milchpumpen zum Verleih sind am dem 181. Tag genehmigungspflichtig, Insulin-Pens werden ab einem Mehrbedarf von über zwei Pens pro Versicherten genehmigungspflichtig. Den Produktgruppen der Anlagen 1 bis 15 können Apotheken einzeln und separat beitreten.

Hierzu gehören folgende Produktgruppen:
Milchpumpen (Anlage 1), Adaptionshilfen (Anlage 2), Applikationshilfen – Spritzen/-zubehör, Pens, Pen-Kanülen und Spülsysteme (Anlage 3), Applikationshilfen zur parenteralen, Ernährung beziehungsweise Schmerztherapie (Anlage 4), Bandagen (Anlage 5), Einlagen (Anlage 6), Gehhilfen (Anlage 7), Inhalations- und Atemtherapie (Anlage 8), rundgestrickte Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (Anlage 9), flachgestrickte Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (Anlage 10), Krankenpflegeartikel (Anlage 11), Messgeräte für Körperzustände (Anlage 12), Orthesen/Schienen (Anlage 13), Sehhilfen (Anlage 14) und Toilettenhilfen (Anlage 15).

Achtung: Die Beitrittserfordernis besteht erst ab dem 1. März 2022. Somit wird zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2022 das Vorliegen eines Beitritts im Rahmen der Leistungsprüfung von der DAK nicht überprüft.

Vergütung

Für elektrische Milchpumpen zum Verleih beläuft sich die Netto-Vergütung auf 1,40 Euro pro Miettag. Für Stechhilfen bekommt die Apotheke 24,45 Euro netto, für Lanzetten 0,12 Euro. Abweichend hiervon wird die Vergütung für Sicherheitslanzetten folgendermaßen berechnet: AEK zuzüglich 12 Prozent. Okklusionspflaster und Ohrglasverbände werden mit 0,90 Euro beziehungsweise 3,92 Euro netto vergütet.

Retaxgefahr: Um eine Retaxierung zu vermeiden, sollte die Apotheke auf einige Bedruckungsregeln achten. Wird ein Hilfsmittel abgegeben, welches auf Grundlage des AEK berechnet wird, so muss stets die PZN angegeben werden. In allen anderen Fällen muss die Hilfsmittepositionsnummer aufgedruckt werden. Die Abrechnung erfolgt dann nach §302 SGB V.