Kasse erinnert an Botendienst-Regeln

DAK: Kein Botendienst ins Pflegeheim

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Berlin -

Seit Oktober erhalten die Apotheken für den Botendienst ein Honorar von 2,50 Euro, sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeliefert werden. Die DAK erinnert die Apotheken nun noch einmal an die Bedingungen, insbesondere dass bei Lieferung an Pflegeheime kein Zuschlag abgerechnet werden darf.

Der Botendienstzuschlag wurde zunächst als Corona-Maßnahme eingeführt, um die Zahl der kontakte in der Offizin möglichst zu beschränken und besonders gefährdeten Patient:innen mehr Sicherheit zu geben. Zwischenzeitlich wurde das Honorar entfristet, was vor allem die Versandapotheken ärgert, weil sie die Gebühr nicht abrechnen dürfen.

Mit der Sonder-PZN 06461110 können die Apotheken für jede Ausfahrt 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen. „Die Gebühr können Sie einmal je Tag und Lieferort abrechnen“, schreibt die DAK an Apotheken.

Der Lieferort ist gemäß der Regelung die vom Besteller angegebene Lieferadresse, also seine Wohnung, Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse. Da ‚Lieferort‘ wohnortbezogen zu verstehen ist, kann auch der Zusatzbetrag pro Haushalt oder Wohnung abgerechnet werden.

Und auf eine weitere Regel weist die DAK hin: Es falle keine Gebühr an, wenn Bewohner:innen von Pflegeheimen beliefert werden, die Lieferung sei dann Bestandteil des Heimversorgungsvertrages. „Den Botendienst können Sie in diesem Fall nicht zusätzlich abrechnen.“ Und schließlich: „Für einen Versand von Arzneimitteln erhalten Sie ebenfalls keine Botendienstvergütung.“

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) hatte im April Eckpunkte vorgelegt, welche Standards die Apotheken beim Botendienst beachten sollen: Der Bote soll zum Personal der Apotheke gehören, eine regelmäßige Nutzung von Logistikunternehmen ist nicht möglich. Außerdem soll der Bote entsprechend eingewiesen sein, zum Beispiel was Verschwiegenheit, Datenschutz sowie Umgang mit Arzneimitteln und Mitteln der Telekommunikation angeht.

Geeignete Behältnisse und die korrekte Beschriftung werden von den Pharmazierät:innen ebenfalls vorausgesetzt. Eine Ablage im Briefkasten oder vor der Haustüre sei zu vermeiden bei BtM oder Kühlartikeln sei die persönliche Übergabe sogar zwingend. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lagertemperaturen des Arzneimittels ist durch geeignete Maßnahmen auch beim Transport sicher zu stellen.

Sofern die Beratung nicht schon vor der Auslieferung in der Apotheke stattgefunden hat, müsse dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. In diesem Fall natürlich durch pharmazeutisches Personal oder im Wege der Telekommunikation.

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