Corona: Tätigkeitsverbot für Apothekenangestellte? Patrick Hollstein, 11.11.2022 15:09 Uhr
Wer Corona hat, soll in vier Bundesländern nicht mehr für fünf Tage zu Hause bleiben müssen. Die generelle Isolationspflicht für positiv getestete Personen soll demnach aufgehoben und durch verpflichtende Schutzmaßnahmen ersetzt werden, die dann ebenfalls für mindestens fünf Tage gelten. Dazu gehört ein „Tätigkeitsverbot für in medizinischen/pflegerischen Einrichtungen tätige Personen“.
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein haben sich darauf verständigt, die Isolationspflicht für Corona-Infizierte abzuschaffen. In diesen Ländern sollten „zeitnah“ neue Regelungen in Kraft treten, die Details würden derzeit ausgearbeitet.
Gilt das geplante Tätigkeitsverbot auch für Menschen, die in Apotheken arbeiten? Dazu gibt es noch keine Informationen: „Die vier Länder gießen jetzt die geeinten Empfehlungen in eigene Verordnungen“, so ein Sprecher des baden-württembergischen Sozialministeriums auf Nachfrage. Diese sollen voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft treten. Dazu werden man dann gesondert kommunizieren. „Erst dann können wir auch zu den Details Stellung nehmen.“
Im gemeinsamen Beschluss wird argumentiert, dass im Übergang von der Pandemie zur Endemie Schutzmaßnahmen reduziert werden könnten, da die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus nur noch in begrenztem Maße beeinflussbar sei. Im Regelfall sei es nicht mehr erforderlich, „allgemein dämpfend auf das Infektionsgeschehen einzuwirken“. „Maßnahmen sollen von den Bürgerinnen und Bürgern zunehmend in Eigenverantwortung getroffen werden. Generell gilt, dass kranke Personen grundsätzlich zu Hause bleiben sollen, um Ansteckungen anderer Personen zu vermeiden.“ Maßnahmen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen seien jedoch weiterhin sinnvoll.
Maskenpflicht für Infizierte
Die Isolationspflicht für mit PCR-Test oder zertifiziertem Antigentest positiv getestete Personen soll durch andere verpflichtende Schutzmaßnahmen ersetzt werden, die für mindestens fünf bis maximal zehn Tage angeordnet werden. Dazu gehört vor allem eine Maskenpflicht (mindestens Mund-Nasen-Schutz) außerhalb der eigenen Wohnung für Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren; Ausnahme gelten im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Medizinische/pflegerischen Einrichtungen dürfen nicht besucht werden, entsprechend gilt hier ein Tätigkeitsverbot. Dasselbe gilt für Massenunterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Justizvollzugsanstalten. In all diesen Einrichtungen sollen zusätzlich geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
„Darüber hinaus sind Empfehlungen oder Verpflichtungen zu Selbstisolation, Homeoffice, Hygieneregeln, Verzicht auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen und der Gastronomie möglich“, heißt es im Beschluss. „Die Entwicklung des Infektionsgeschehens wird weiterhin engmaschig überwacht. Die Länder behalten sich vor, lageangepasst über notwendige Maßnahmen zu entscheiden.“