Der Staat muss Unternehmen den Arbeitsausfall durch coronabedingte Quarantäne von Arbeitnehmern nicht unbedingt erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Grundsatzurteil entschieden. Allein an diesem Gericht seien noch 300 weitere Klagen zur selben Frage von Unternehmen anhängig, teilte das Gericht mit.
Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krankheitssymptome hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend vom Staat, konkret dem Landschaftsverband Rheinland, erstatten lassen.
Ein symptomfreier Arbeitnehmer, bei dem Heimarbeit nicht in Betracht kommt, sei rechtlich dennoch arbeitsunfähig und habe Anspruch auf Lohnfortzahlung, argumentierte das Gericht. Ein Entschädigungsanspruch der Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz entstehe dabei dennoch nicht.
Die Klägerin hatte vergeblich argumentiert, der Staat habe öffentlich kommuniziert, dass Unternehmen, die bei der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes Einbußen hätten, finanziell unterstützt würden. Entsprechend müssten Unternehmen auch bei symptomlos verlaufender Corona-Infektion ihrer Beschäftigten einen Anspruch auf Erstattung haben.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen ließ das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Auch Apotheken warten zum Teil noch auf Erstattungen: Bei einem Inhaber aus Westfalen-Lippe führte diese Thematik im August zu einem bösen Erwachen: Etwa ein Drittel seiner gestellten Anträge auf Erstattung sind von der zuständigen Stelle abgelehnt worden. „Von den anderen Anträgen haben wir noch nichts gehört.“ Eigentlich hätten diese Kosten übernommen werden sollen, da die Ausfälle immerhin mit einer staatlichen Anordnung begründet waren. Dass er hier nun eventuell mit gar keinen Geldern rechnen kann, ließ ihn sprachlos zurück.
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