Verhaltenskodex

Die neun Gebote der ABDA

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Berlin -

Nach einem vierjährigen Diskussion- und Entwicklungsprozess hat die ABDA jetzt ihren Verhaltenskodex in Kraft gesetzt. Darin werden Regeln für den Umgang mit vertraulichen Informationen ebenso festgelegt wie für Fairness in der Lobbyarbeit. Die Compliance-Regeln waren 2013 erarbeitet worden als Reaktion auf den vermeintlichen Daten-Skandal. In der Zwischenzeit wurden jetzt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen und Schulungen der Mitarbeiter durchgeführt. Compliancebeauftragter der ABDA ist jetzt Ralf Denda.

Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Apotheker und Patient spiele die Compliance für die Standesvertretung eine herausragende Bedeutung, heißt es. Die ABDA erwartet, das sich auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Bundesapothekerkammer (BAK) an das neue Regelwerk halten. Apotheker nähmen mit der Arzneimittelversorgung eine „Gemeinwohlaufgabe wahr“, heißt es in der Präambel.

Die uneingeschränkte Vertrauensbeziehung zwischen Patienten, anderen Kunden und Apothekern sei dabei unverzichtbar. „Das Vertrauen beruht auch und vor allem auf der Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit jedes Apothekers und jeder Apothekerin. Die ABDA als Interessenvertretung der Apothekerinnen und Apotheker hat deshalb in besonderem Maße darauf zu achten, dass sie mit ihrem Verhalten die Integrität, Transparenz und Gesetzestreue sicherstellt, die zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit und des Vertrauens, das in ihre Mitglieder gesetzt wird, erforderlich sind“, so die Grundsatzerklärung.

Auch der Erfolg der Interessenvertretung hänge ganz maßgeblich davon ab, dass die ABDA als vertrauenswürdiger und glaubwürdiger Gesprächspartner von Politik, Behörden, Marktteilnehmern und Öffentlichkeit wahrgenommen und akzeptiert werde. Ferner habe die ABDA sicherzustellen, dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beiträge ihrer Mitgliedsorganisationen bestimmungsgemäß einsetze.

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat die ABDA neun Grundsätze formuliert. Daran soll sich die Verbandsarbeit orientiert. Mit dem freiwilligen Verhaltenskodex soll die Einhaltung ethischen und moralischen Handelns gewährleistet werden sollen. Der Kodex gilt für die ABDA-Mitarbeiter als auch für die Ehremamtler. Ferner sollen die Mitgliedsorganisationen, die Bundesapothekerkammer und der DAV nach dem Verhaltenskodex handeln und die Inhalte für sich verbindlich erklären.

Die ABDA werde die für sie geltenden Gesetze und Normen beachten, lautet die erste Regel. Ihre Arbeit orientiere sich an den „allgemeingültigen ethischen Werten und Prinzipien, das sind insbesondere Integrität, Rechtschaffenheit sowie Menschenwürde“.

Politik, Parteien, Behörden, Geschäftspartnern, Patienten und Verbrauchern will die ABDA mit „Fairness und Ehrlichkeit“ begegnen und mit öffentlichen Stellen einen vertrauensvollen Umgang pflegen. Normen des Verbraucher- und Patientenschutzes sollen beachtet werden.

Vertraulichkeit ist ein weiterer Kernpunkt der neuen Compliance: „Vertrauliche Informationen werden von der ABDA vertraulich behandelt. Eine unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte oder die Veröffentlichung ist untersagt, soweit sie nicht von Dritten öffentlich gemacht wurden oder ohne Zutun der ABDA allgemein zugänglich geworden sind.“ Diese Regel gilt auch nach dem Ausscheiden aus ABDA-Gremien oder nach nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die ABDA will die Datenschutzregeln ebenso einhalten wie das Wettbewerbs- und das Kartellrecht: „Unzulässige Absprachen, Empfehlungen sowie ein Missbrauch ihrer Stellung widersprechen den Grundsätzen der ABDA.“ Naturgemäß lehnt die ABDA auch „jede Form von Bestechung und Korruption ab“. Die UN-Menschenrechtscharta werde „ausdrücklich und nachhaltig“ unterstützt. Alle Beschäftigten seien mit Würde und Respekt zu behandeln. Die ABDA missbilligt physische, psychische oder sexuelle Gewalt. Sie respektiert das Recht auf freie Meinungsäußerung und achtet die Privatsphäre.

Jede Form von Diskriminierung lehnt die ABDA ab. Insbesondere finde keine Diskriminierung bei der Anstellung oder Beschäftigung statt, beispielsweise wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Für die ABDA–Mitarbeiter gelten „fairen Arbeitsbedingungen“ unter Beachtung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ILO vertretenen grundlegenden Prinzipien und Rechte. Dazu gehört unter anderem das Verbot der Kinderarbeit sowie die Einhaltung der Bestimmungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie die Mitgliedschaft in Gewerkschaften.

Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Apotheker und Patient spiele die Compliance für die Standesvertretung eine herausragende Bedeutung. Die ABDA erwartet, das sich auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Bundesapothekerkammer (BAK) an das neue Regelwerk halten. Apotheker nähmen mit der Arzneimittelversorgung eine „Gemeinwohlaufgabe wahr“, heißt es in der Präambel.

Die uneingeschränkte Vertrauensbeziehung zwischen Patienten, anderen Kunden und Apothekern sei dabei unverzichtbar. „Das Vertrauen beruht auch und vor allem auf der Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit jedes Apothekers und jeder Apothekerin. Die ABDA als Interessenvertretung der Apothekerinnen und Apotheker hat deshalb in besonderem Maße darauf zu achten, dass sie mit ihrem Verhalten die Integrität, Transparenz und Gesetzestreue sicherstellt, die zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit und des Vertrauens, das in ihre Mitglieder gesetzt wird, erforderlich sind“, so die Grundsatzerklärung.

Auch der Erfolg der Interessenvertretung hänge ganz maßgeblich davon ab, dass die ABDA als vertrauenswürdiger und glaubwürdiger Gesprächspartner von Politik, Behörden, Marktteilnehmern und Öffentlichkeit wahrgenommen und akzeptiert werde. Ferner habe die ABDA sicherzustellen, dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beiträge ihrer Mitgliedsorganisationen bestimmungsgemäß einsetze.

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat die ABDA neun Grundsätze formuliert. Daran soll sich die Verbandsarbeit orientiert. Mit dem freiwilligen Verhaltenskodex soll die Einhaltung ethischen und moralischen Handelns gewährleistet werden sollen. Der Kodex gilt für die ABDA-Mitarbeiter als auch für die Ehremamtler sowie für die Tochtergesellschaften der ABDA: „Die ABDA erwartet, dass auch die Mitgliedsorganisationen der ABDA sowie die Bundesapothekerkammer und der Deutsche Apothekerverband e.V. als Zu sammenschlüsse innerhalb der ABDA nach diesem Verhaltenskodex handeln und die Inhalte für sich verbindlich erklären.

Die ABDA werde die für sie geltenden Gesetze und Normen beachten, lautet die erste Regel. Ihre Arbeit orientiere sich an den „allgemeingültigen ethischen Werten und Prinzipien, das sind insbesondere Integrität, Rechtschaffenheit sowie Menschenwürde“.

Politik, Parteien, Behörden, Geschäftspartnern, Patienten und Verbrauchern will die ABDA mit „Fairness und Ehrlichkeit“ begegnen und mit öffentlichen Stellen einen vertrauensvollen Umgang pflegen. Normen des Verbraucher- und Verbraucher– und Patientenschutzes sollen beachtet werden.

Vertraulichkeit ist ein weiterer Kernpunkt der neuen Compliance: „Vertrauliche Informationen werden von der ABDA vertraulich behandelt. Eine unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte oder die öffentliche Zugänglichmachung ist untersagt, soweit sie nicht von Dritten öffentlich gemacht wurden oder ohne Zutun der ABDA allgemein zugänglich geworden sind.“ Diese Regel gilt auch nach dem Ausscheiden aus ABDA-Gremien oder nach nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die ABDA will die Datenschutzregeln ebenso einhalten wie das Wettbewerbs- und das Kartellrecht: „Unzulässige Absprachen, Empfehlungen sowie ein Missbrauch ihrer Stellung widersprechen den Grundsätzen der ABDA.“ Naturgemäß lehnt die ABDA auch „jede Form von Bestechung und Korruption ab“. Die UN-Menschenrechtscharta werde „ausdrücklich und nachhaltig“ unterstützt. Alle Beschäftigten seien mit Würde und Respekt zu behandeln. Die ABDA missbilligt physische, psychische oder sexuelle Gewalt. Sie respektiert das Recht auf freie Meinungsäußerung und achtet die Privatsphäre.

Jede Form von Diskriminierung lehnt die ABDA ab. Insbesondere finde keine Diskriminierung bei der Anstellung oder Beschäftigung statt, beispielsweise wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Für die ABDA–Mitarbeiter gelten „fairen Arbeitsbedingungen“ unter Beachtung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ILO vertretenen grundlegenden Prinzipien und Rechte. Dazu gehört unter anderem das Verbot der Kinderarbeit sowie die Einhaltung der Bestimmungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie die Mitgliedschaft in Gewerkschaften

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