Das stilisierte Erscheinungsbild eines Corona-Virus war zu viel. Das Landgericht Essen (LG) hat dem Unternehmen Naturavitalis untersagt, für seine Nahrungsergänzungsmittel mit einer entsprechenden Grafik in Verbindung mit einer Aussage zu werben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Auf der Webseite waren verschiedene stilisierte Viren und Bakterien dargestellt, außerdem ein Mann, der diese mit der ausgestreckten Hand abwehrt. Daneben stand „Volle Power für Ihr Immunsystem“. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale wird Verbraucher:innen suggeriert, dass das Produkt aktiv vor Infektionen schützen könnten.
Hintergrund ist Artikel 7 Absatz 3 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), danach sind krankheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel unzulässig. Die Wettbewerbszentrale hatte zudem einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) gesehen, da es sich um eine gesundheitsbezogene Aussage handele, die nicht zugelassen sei.
Naturavitalis hatte argumentiert, die Abbildung stelle lediglich eine Art „Wegweiser“ oder „Themenüberschrift“ zu den einzelnen Produkten dar. Außerdem seien die in den Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Vitamine und sonstigen Inhaltsstoffe geeignet, zu einer normalen Funktion des Immunsystems beizutragen. Die Werbung sei daher auch nach der HCVO gerechtfertigt.
Das Landgericht Essen folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die beanstandete Grafik eindeutig einen Zusammenhang zu den konkret beworbenen Produkten herstelle. Die Art der dargestellten Keimabwehr führe beim Betrachter unwillkürlich zur Assoziation eines Schutzes vor den dargestellten Bakterien und Viren bis hin zum Corona-Virus. „Die Darstellung der Keime entspricht dabei nach der Auffassung der Kammer im Kern durchaus der vereinfachten Darstellung eines Virus in den Medien“, heißt es im Urteil. Das genüge aber bereits für die Annahme eines Zusammenhangs, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes Dank des Verzehrs der Produkte impliziere.
Laut dem LG Essen vermitteln Grafik und Werbespruch zusammen den Eindruck eines aktiven Schutzes. Lebensmittel dürften aber keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden. Auch die Vorgaben der HCVO werden den Richtern zufolge mit der Werbung verletzt. Zwar existierten für Vitamine zugelassene Healthclaims, wonach diese zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen können. Die Grafik suggeriere aber pauschal für die Gesamtheit der Produkte einen Schutz vor Krankheitserregern.
Fazit und Tipp der Wettbewerbszentrale: „Der Fall zeigt eindringlich, dass es nicht darauf ankommt, was der Werbende beabsichtigt, sondern welchen Eindruck die Werbung bei den angesprochenen Verbraucherkreisen erweckt. Eine – vielleicht außerhalb von Corona-Zeiten unverfängliche – Grafik kann problematisch werden, wenn sie einen Schutz vor Krankheitserregern suggeriert.“
Das LG hatte bereits im vergangenen Jahr eine einstweilige Verfügung erlassen. Daher kam das Urteil in der Hauptsache jetzt nicht sonderlich überraschend. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Naturavitalis kann noch Berufung einlegen.
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