Neuer Ärger für die City BKK: Die Kasse, die zum 1. Juli geschlossen wird, muss bereits erhobene Zusatzbeiträge zurückzahlen. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden. Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Ein Gesetzeszitat, das im Kleingedruckten versteckt sei, reiche nicht aus, urteilten die Richter. Die Mitglieder müssten bis zu einer gesetzeskonformen Belehrung keine Zusatzbeiträge zahlen, die Kasse müsse bereits entrichtete Beiträge zurückzahlen.
Geklagt hatte ein Rentner, der die Beitragserhöhungen nicht mittragen wollte. Die City BKK erhebt seit März 2010 einen Zusatzbeitrag, der im Januar 2011 auf 15 Euro erhöht wurde. Das Sonderkündigugnsrecht wurde lediglich auf der Rückseite des Fortsetzungsbescheides als Unterpunkt erwähnt.
Der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit müsse aber klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein, urteilten die Richter. Das Schreiben der City BKK erfüllt demnach diese Forderungen nicht: Die Passage sei an einer Stelle versteckt, an dem ein durchschnittlicher Leser sie nicht erwarten würde. Den Richtern zufolge handelt es sich nicht um ein zufälliges Missgeschick. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass die Kasse „die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die City BKK kann Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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