Ungeklärte Detailfragen

Cannabis: Verschiebung bis Oktober gefordert

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Berlin -

Frühestens im Oktober kann das Cannabisgesetz in Kraft treten, finden Gesundheits-, Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheite des Bundesrats und empfehlen die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Nachgebessert werden müsste an einer ganzen Reihe von Regelungen, insbesondere beim Kinder- und Jugendschutz. In der kurzen Zeit bis April sei das nicht zu schaffen. 

Die Ausschüsse empfehlen, die Regelungen beim Anbau zu verschärfen um sicherzustellen, dass keine „Plantagen“ entstehen könnten. Es soll untersagt werden, dass mehrere Vereine sich zum Beispiel in einem Objekt einmieten können. Außerdem fordern die Ausschüsse, dass es untersagt werden soll, bei der Anmietung von Objekten nicht zugleich Vermieter, Energielieferant oder für Objektsicherheit verantwortliche Personen sein dürfen.

Zu hohe Abgabemengen

Insbesondere beim Thema Kinder- und Jugendschutz sehen die Ausschüsse Handlungsbedarf. Die erlaubten Höchstmengen seien viel zu hoch. Die Ausschüsse berufen sich auf die Aussagen verschiedener Verbände, nach denen cannabisabhängige Jugendliche und Heranwachsende in der Regel zwischen 1 und 2 g Cannabis pro Tag konsumieren. Die im Gesetz erlaubten Abgabemengen könnten sogar den üblichen Bedarf von behandlungsbedürftigen Abhängigen decken. Für den gelegentlichen Konsum seien sie zu hoch.

Abstandsregelungen nicht umsetzbar

Ein weiterer Kritikpunkt sind die Abstandsregeln von Kinder- und Jugendeinrichtungen. Nur 100 m Sichtweite sei nicht rechtssicher umsetzbar. Außerdem seien Spielplätze und Sporteinrichtungen meist nicht nur im Eingangsbereich einsehbar. Die Ausschüsse schlagen eine Abstandsregel vom 500 m nicht nur in Sichtweite, sondern im Radius um die komplette Einrichtung vor, analog zu den Regelungen, die auch für Spielhallen gelten. Außerdem soll die Abstandsregel von 500 m nicht nur für den Konsum, sondern auch für die Orte, an denen im Verein angebaut werden darf, gelten.

Standards für Sucht- und Präventionsbeauftragte schaffen

Die Vereine müssen einen Sucht- und Präventionsbeauftragten ernennen. Dafür fordern die Ausschüsse Schulungsangebote zum Beispiel durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), um die Qualität zu sichern.

Behördlicher Aufwand

Neben den inhaltlichen Punkten kritisieren die Ausschüsse auch den hohen behördlichen Aufwand. Insbesondere die geforderte Tilgung von Strafen in alten Fällen wäre eine hohe Belastung für die Justiz. Außerdem, so schreiben die Ausschüsse, sei eine Tilgung alten Fällen gar nicht begründet. Die vorgesehene Entkriminalisierung nämlich würde damit gerechtfertigt, dass ein umfangreiches Gesamtpaket für die Zukunft den Gefahren des Cannabishandels und -konsums anders und nach der Begründung des Gesetzes erfolgreicher als durch die strafrechtliche Sanktionierung begegnen möchte.

Die Entkriminalisierung geschehe also nur unter der Prämisse, dass zugleich der illegale Markt eingedämmt und die Gesundheit der Bevölkerung durch Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen verbessert werde. „Für die bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes rechtskräftig abgeurteilten Taten hingegen bestehen diese zukünftigen, eine Entkriminalisierung nach der Zielsetzung des Cannabisgesetzes rechtfertigenden Rahmenbedingungen gerade noch nicht“, so die Ausschüsse.

Zu kurze Frist

Außerdem, so schreiben die Ausschüsse, sei der Zeitplan zu straff. Länder und Kommunen müssten Erlaubniserteilungsverfahren und Kontrolle für Anbauvereine leisten, gleichzeitig Präventionsbeauftragte schulen, Präventionsmaßnahmen leisten und das Suchthilfe-Angebot ausbauen und sich um die Bearbeitung von Anträgen zur Feststellung der Tilgungsfähigkeit kümmern – das sei in den wenigen Wochen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes schlichtweg nicht möglich. Daher sprechen sich die Ausschüsse gemeinsam für ein Inkrafttreten des gesamten Gesetzes erst im Oktober aus.

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