Medizinalhanf

Cannabis auf Rezept – Jagdschein weg dpa/APOTHEKE ADHOC, 01.02.2018 16:47 Uhr

Beschluss des VG München: Jägern, die gleichzeitig Cannabis-Patienten sind, kann der Jagdschein entzogen und die Waffenbesitzkarte widerrufen werden. Foto: OMK
Berlin - 

Jägern, die gleichzeitig Cannabis-Patienten sind, kann der Jagdschein entzogen und die Waffenbesitzkarte widerrufen werden. Das kann aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) München abgeleitet werden. Hintergrund war der Rechtsstreit zwischen einem Jäger und dem Landratsamt.

Wer aus medizinischen Gründen Cannabis konsumieren darf, darf keine Waffen besitzen. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor, der kürzlich veröffentlicht wurde. Im konkreten Fall hatte ein Jäger aus dem Landkreis Miesbach nicht akzeptieren wollen, dass das Landratsamt ihm die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein im August 2016 entzogen hatte.

In der Waffenbesitzkarte des Jägers sind insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen. Vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids musste er die in seinem Besitz befindlichen Waffen abgeben. Grund dafür war der tägliche Konsum von Cannabisblüten. In erster Instanz war der Mann bereits vor dem Verwaltungsgericht München unterlegen.

Der Jäger begründete bei seiner Beschwerde, dass das VG nicht zwischen missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinischen Einnahme von Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung unterscheide. Ein ärztliches Gutachten habe festgestellt, dass er die Dosierungsanweisungen des Arztes befolge und keine anderen Rauschmittel konsumiere. Auch wurde festgestellt, dass beim Jäger keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen.

Das Gericht ist allerdings anderer Auffassung und stützt sich auf das Ergebnis des fachpsychologischen Gutachten. Demzufolge fehlt dem Jäger die „persönliche Eignung zum Waffenbesitz“. Auch bei medizinisch begründetem regelmäßigen Cannabis-Konsum sei ein verlässlicher Umgang mit Waffen und Munition nicht gewährleistet. Der Betroffene habe nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden sei.

Die Richter begründen ihre Entscheidung zudem mit dem Fehlen klinischer Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Es gebe daher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach sich die Wirkungsweisen des Rauschmittels bei medizinisch überwachtem Cannabis-Konsum von denen bei Cannabis-Missbrauch unterscheiden. Die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabis-Konsums könne auch bei Gebrauch von Medizinalhanf jederzeit eintreten.

Das Gericht weist darauf hin, dass Feststellungen zur Frage der Fahreignung nicht unbesehen auf die waffen- und jagdrechtliche Eignung übertragbar seien, da beim Waffengesetz die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrerlaubnisrecht im Vordergrund stünden.