Der Handel mit Kräutermischungen, die als Cannabis-Ersatz geraucht werden, kann nicht unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz verboten werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Demnach sind gemäß der EU-Arzneimittelrichtlinie solche sogenannten „Legal Highs“ keine Arzneien. An diesem Urteil ändere auch die Tatsache nichts, dass „der Vertrieb der fraglichen Stoffe jeder Strafverfolgung entzogen“ sein könnte.
Die EU-Richter argumentierten, ein Arzneimittel müsse der Gesundheit „unmittelbar oder mittelbar zuträglich“ sein. Davon könne bei den Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden keine Rede sein. Die Tatsache, dass ein Stoff die Funktion des Körpers beeinflusse, reiche nach dem auch in Deutschland geltenden EU-Recht nicht aus, um von einem Arzneimittel zu sprechen.
Der BGH muss über die Rechtmäßigkeit von deutschen Strafen für zwei Verkäufer solcher Kräutermischungen entscheiden, die damals nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht verboten waren.
Einer der beiden hatte in seinem Laden „Alles rund um Hanf“ in Lüneburg (Niedersachsen) die Substanzen als „Raum-Parfüms“ und „Raum-Erfrischer“ verkauft. Er war wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Ein anderer Online-Händler hatte gar viereinhalb Jahre Haft bekommen.
Laut EuGH ist Strafverfolgung wegen des Verkaufs bedenklicher Arzneimittel nicht möglich. Die „Legal Highs“ würden „nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken“ konsumiert. Sie seien als gesundheitsschädlich anzusehen.
Wegen der erheblichen Nebenwirkungen der psychoaktiven Stoffe – die zu guter Laune, aber auch zu Erbrechen, Herzrasen, Wahnvorstellungen oder Kreislaufversagen führen könnten – habe die Pharmaindustrie Versuchsreihen für mögliche Arzneimittel abgebrochen.
Nach Angaben der deutschen Drogenbeauftragten sind zahlreiche angebliche „Legal Highs“ nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar – sofern sie Stoffe enthalten, die im Anhang zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind.
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