Bundesverwaltungsgericht

Polizisten zahlen Potenzmittel selbst

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Leipzig -

Ein Polizist kann vom Staat keine Kostenerstattung für ein Potenzmittel verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.

Die sogenannte Heilfürsorge sei „auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit“ beschränkt. Ausgaben für ein Medikament zur Behandlung von Erektionsstörungen zählten nicht dazu. Die Leipziger Richter folgten damit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) in der Vorinstanz.

Ein Kriminalhauptkommissar aus Nordrhein-Westfalen hatte beim Land 323,89 Euro Kostenerstattung beantragt. Er hatte das Potenzmittel Cialis (Tadalafil, Lilly) vom Arzt verschrieben bekommen.

Das Land als Dienstherr des Polizisten habe zwar eine verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht, teilte das BVerwG mit. Diese verlange aber keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen. Ohnehin sei der Kläger „angesichts des relativ geringen Umfangs seiner Aufwendungen nicht unzumutbar belastet“, hieß es.

2007 hatte das OVG entschieden, dass in der Beihilfeverordnung die Kostenerstattung für Medikamente zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht generell ausgeschlossen werden dürfen. In den damals entschiedenen Fällen waren der Erkrankung Prostata-Operationen vorausgegangen.

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