Bundesverwaltungsgericht

BVerwG: Keine Selbstbedienung bei OTC

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Berlin -

OTC-Arzneimittel müssen auch künftig hinter dem HV-Tisch stehen: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einem Apotheker aus Düren heute verboten, apothekenpflichtige Arzneimittel in die Freiwahl zu stellen. Das in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Selbstbedienungsverbot sei verfassungsgemäß ist, so die Leipziger Richter.

Durch das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel werde eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe verhindert und sichergetellt, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten wird. Das minimiere das Risiko, dass ein falsches Medikament eingenommen oder ein geeignetes Präparat falsch angewandt werde, hieß es.

Der Gesetzgeber könne Rahmenbedingungen schaffen, um die Beratungsfunktion des Apothekers zu stärken, so die Richter weiter. Durch das Selbstbedienungsverbot müsse sich der Kunde zunächst an den Apotheker oder das pharmazeutischen Personals wenden. Ohne diese Vorgabe könne der Kunde nach der getroffenen Kaufentscheidung weniger empfänglich für eine Beratung sein.

Der Apotheker hatte 2003 rund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel in die Freiwahl gestellt. Er hatte sich auf den Versandhandel berufen, nach dessen Einführung das Selbstbedienungsverbot nicht mehr zu begründen sei. Gegen eine Ordnungsverfügung der Aufsichtsbehörden war er vor Gericht gezogen.

Das BVerwG fand dies nicht überzeugend: Die Reglementierung des Versandhandels ziele darauf ab, Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. Wie beim Kauf in der Apotheke unterliegt auch die Arzneimittelabgabe im Versandhandel der Kontrolle durch einen Apotheker; eine Selbstbedienung finde nicht statt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege demnach nicht vor.

In den Vorinstanzen hatten bereits das Verwaltungsgericht Aachen und das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) das geltende Verbot für verfassungskonform erklärt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hatte sich heute das BVerwG mit dem Thema befasst. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

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