BVA soll Kassenchefs feuern können Benjamin Rohrer, 21.09.2011 09:07 Uhr
Das Bundesversicherungsamt (BVA) kann vielleicht schon bald die Vorstände von Krankenkassen eigenmächtig und fristlos kündigen. Dies sieht ein Änderungsantrag der Regierungskoalition zum Versorgungsstrukturgesetz vor. Wenn ein Vorstandsmitglied „in grober Weise gegen seine Amtspflichten“ verstößt und der Verwaltungsrat der Kasse daraufhin keine Kündigung veranlasst, könnte das BVA als Aufsichtsbehörde der Kassen künftig eingreifen - und den Kassenchef seines Amtes entheben. Etwaige Widersprüche gegen die Entlassung hätten keine aufschiebende Wirkung.
Hintergrund war die Diskussion um die Versicherten der insolventen City BKK, die auf ihrer Suche nach einer neuen Kasse von anderen Krankenkassen abgewimmelt worden waren. Die Regierung hatte daraufhin angekündigt, härter gegen Kassen und deren Vorstände vorgehen zu wollen, wenn diese Patienten ablehnen. In einem Interview mit der „Welt“ hatte BVA-Präsident Dr. Maximilian Gaßner damals gefordert, dass seine Behörde selbst Sanktionen verhängen dürfe.
Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit hat das BVA bislang die Möglichkeit, über einen förmlichen Verpflichtungsbescheid Sanktionen zu verhängen. Die Kasse kann gegen solche Bescheide jedoch Widerspruch einlegen. Die direkte Entlassung eines Vorstandsmitglieds ist bislang nur durch den jeweiligen Verwaltungsrat der Krankenkasse möglich.
Bei dieser Regelung könnte es aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes auch bleiben: „Das Verfahren, dass Vorstände von ihren jeweiligen Verwaltungsräten gewählt und gegebenenfalls entlassen werden, hat sich bewährt“, so eine Verbandssprecherin. Derzeit stimme der Verband sich mit den einzelnen Kassen über eine Stellungnahme ab. Dabei werde auch darüber diskutiert, ob die Regel kein zu tiefer Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen sei. Ein Sprecher der Techniker Krankenkasse (TK) bezeichnete den Antrag als „nicht notwendig und vollkommen überzogen“.