OTC-Abgabe

BVerwG: Keine Beratung im Nachhinein

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Berlin -

Ist ein Produkt erst einmal im Warenkorb, ist es für den Apotheker deutlich schwieriger, den Kunden zu beraten. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVerG) im Streit um den Verkauf von OTC-Produkten in der Freiwahl. Die Leipziger Richter hatten im Oktober das in der

Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Selbstbedienungsverbot bei

OTC-Produkten als verfassungsgemäß bestätigt.

Kunden seien nach dem ungehinderten Zugriff auf OTC-Produkte für eine Beratung im Nachhinein wenig empfänglich, heißt es in der Begründung. Besonders bei apothekenpflichtigen Präparaten müsse aber über die richtige Einnahme und Neben- oder Wechselwirkungen umfassend informiert werden.

Der Gesetzgeber dürfe „Rahmenbedingungen schaffen, die die Beratungsfunktion der Apotheke stärken und das Zustandekommen eines Beratungsgesprächs fördern“. Die zeitlich und räumlich bedrängte Situation an der Kasse reiche für eine ausreichende Beratung oft nicht aus.

Mit dem Selbstbedienungsverbot sollten gerade Menschen geschützt werden, die auf Information durch das Apothekenpersonal angewiesen seien, „sich dessen jedoch nicht bewusst sind oder davor zurückscheuen, einen Informations- und Beratungsbedarf zu erkennen zu geben“. Das Personal müsse gegebenenfalls auch abraten und an einen Arzt verweisen; bei der Selbstbedienung bestehe dagegen die Gefahr, dass der Kunde aus Unkenntnis oder aufgrund einer Verwechslung auf ein ungeeignetes Präparat zurückgreife.

Dem Interesse des Apothekers, durch die Selbstbedienung den Umsatz zu steigern, seien Grenzen gesetzt, so die Richter. Dieses Ziel müsse hinter Gemeinwohlbelangen wie der gesetzlich bezweckten sicheren Abgabe zurückstehen. Den Apotheken verblieben in der Freiwahl außerdem Geschäftsbereiche wie Körperpflegemittel und Medizinprodukte, die dem Selbstbedienungsverbot nicht unterlägen.

Die Richter ließen auch den Hinweis auf den Versandhandel nicht gelten: Der Erwerb apothekenpflichtiger Medikamente sei im Versand weitgehend an den Kauf in Vor-Ort-Apotheken angeglichen. Auch dort unterliege die Abgabe der „uneingeschränkten Kontrolle durch den Apotheker“, so die Richter.

Der Patient müsse beispielsweise als Voraussetzung für eine Lieferung eine Telefonnummer hinterlassen. Zudem müssten Versandapotheken ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beratung hinweisen. „Eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Arzneimittelabgabe in der Präsenzapotheke ist danach nicht ersichtlich (...)“.

Der Apotheker aus dem nordrhein-westfälischen Düren hatte 2003 rund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel in die Freiwahl gestellt. Nach dem Einschreiten des Amtsapothekers kämpfte er vor Gericht weiter für sein Discount-Konzept. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte im Oktober 2010 eine Revision nicht zugelassen, worauf der Apotheker Beschwerde in Leipzig einlegte.

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