Kein Open-House bei Hilfsmitteln Lothar Klein, 18.08.2017 15:12 Uhr
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hält „Open-House-Verträge“ in der Hilfsmittelversorgung für unzulässig. Darüber informierte das BVA jetzt in einem Schreiben an alle Krankenkassen. Anlass dafür war unter anderem ein aktueller Open-House-Vertrag der KKH im Reha-Segment der Hilfsmittelversorgung. Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, befürwortet die Klarstellung der Kassenaufsicht.
Damit beziehe das BVA Stellung zur derzeitigen Praxis einiger Kostenträger, so BVMed. Nach Auffassung des Verbandes sind Verhandlungsverträge grundsätzlich erste Option in der Hilfsmittelversorgung, um eine qualitative Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sicherzustellen. Das BVA als Aufsichtsbehörde hatte in einem Rundschreiben an die Krankenkassen vom 20. Juli 2017 klargestellt, dass Open-House-Verfahren im Hilfsmittelbereich keine gesetzliche Grundlage haben.
Damit bezieht sich das BVA auf das neue Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsstärkungsgesetz (HHVG), dass im April in Kraft getreten war. Laut Interpretation des BVA legt § 127 Abs. 1, 2, 3 SGB V abschließend fest, auf welchem Wege die Versorgung der Versicherten vereinbart werden kann. Mit Ausnahme von Ausschreibungen hätten die Kassen den Leistungserbringern dabei „zwingend Verhandlungsmöglichkeiten zu eröffnen“. Diese sind bei Open-House-Verfahren hingegen ausdrücklich nicht vorgesehen.
Das BVA führt damit aus, dass das Open-House-Verfahren im Hilfsmittelbereich nicht angewendet werden darf. Darüber hinaus sei das Open-House-Verfahren nicht dazu geeignet, eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Die KKH sieht die Rechtslage aber anders und will vorerst am aktuellen Open-House-Verfahren festhalten. Die KKH hat Einspruch dagegen eingelegt und lässt die Auslegung gerichtlich klären.
Zum Hintergrund: Ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 hatte einige Krankenkassen stark verunsichert: Diese interpretieren das Urteil so, dass auch im Hilfsmittelbereich künftig nur noch Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nach Open-House-Modell zulässig seien. Nur diese erfüllten – so die Auffassung einiger Krankenkassenjuristen – die vergaberechtlichen Anforderungen. Das BVA wollte hier für eine Klarstellung sorgen.
Außer dem aktuellen KKH-Open-House-Vertrag gibt es im Hilfsmittelbereich keine sonstigen Verträge dieser Art. Allerdings gibt es Open-House-Verträge für Blutzuckerteststreifen. Federführend für die Ausschreibung nach dem Open-House-Modell war die Techniker Krankenkasse (TK). Die Rabattverträge sollten ab Januar für die TK, DAK, KKH, HEK und hkk gültig sein. Die DAK startete jedoch erst zum 16. März und die hkk zum 1. April mit den Rabattverträgen.
Blutzuckerteststreifen gehören aber nicht zum Hilfsmittelbereich und sich daher nicht vom BVA-Schreiben betroffen. Einem Open-House-Vertrag kann jedes interessierte Unternehmen beitreten. Dadurch soll kein Anbieter einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine exklusive Stellung im Wettbewerb erhalten.